Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Die Steuerfreistellung des Familienheims (Münch, FamRB 2020, 380)

Steuerliche Belastungen sind vor allem in Übertragungs- und Erbfällen unerwünscht. Hier bietet die Steuerfreistellung des Familienheims eine willkommene Möglichkeit, steuerfrei Vermögen unter Ehegatten zu übertragen bzw. an Ehegatten oder Kinder zu vererben. Allerdings sind die Fallstricke eher mehr als weniger geworden. Der nachfolgende Überblick soll ein aktueller Leitfaden für die Gestaltungspraxis sein.

I. Vorteile der Schenkung des Familienheims unter Lebenden

1. Keine Anrechnung auf Freibeträge

2. Keine Angemessenheitskontrolle

3. Keine Behaltepflicht

4. Mehrfaches Privileg

5. Güterstandsunabhängig

II. Berechtigung der Steuerfreistellung

III. Voraussetzungen der Privilegierung des Familienheims

1. Familienheim

2. Anteilige Nutzung: Aufteilung

3. Zeitpunkt: Ausführung der Zuwendung

4. Vorbehaltsrechte

5. Gesamthandseigentum fraglich

IV. Verschärfte Anforderungen beim Erwerb des Familienheims von Todes wegen

1. Nur noch Eigentumsübertragung

2. Selbstnutzung durch den Erblasser

3. Beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt

4. Kein Wegfall der Selbstnutzung in einem Zehnjahreszeitraum

5. Größenbeschränkung beim Erwerb durch Kinder

6. Verfügungen von Todes wegen

V. Schlussbemerkung


1. Keine Anrechnung auf Freibeträge

Da es sich um eine sachliche Steuerbefreiungsvorschrift handelt, wird das geschenkte Familienheim weder auf die Freibeträge angerechnet noch mit anderen Erwerben im 10-Jahreszeitraum zusammengerechnet. Auf diese Weise lassen sich auch gut Kompensationen für einen Zugewinnverzicht darstellen. Andererseits mindert die Übertragung, wenn sie unter Ausschluss des § 1380 BGB stattfindet, auch den Zugewinnausgleich nicht.

2. Keine Angemessenheitskontrolle
Dies ist unabhängig vom Wert des zugewendeten Familienheims. Eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt. Auf diese Weise können also ganz erhebliche Vermögenswerte steuerfrei zwischen Ehegatten zugewendet werden.

3. Keine Behaltepflicht
Es besteht keine Behaltepflicht oder Verwendungsbeschränkung und damit keine nachlaufende Kontrolle durch die Finanzverwaltung. Das Familienheim kann also nach der Schenkung auch veräußert werden. Geschieht eine Veräußerung an den Schenker zurück, so spricht man von einer sog. Familienheimschaukel. Letztlich verbleibt also Geld beim Beschenkten. Allerdings weist die Finanzverwaltung insoweit auf die Grenzen des § 42 AO hin. Es ist daher nicht empfehlenswert, solche Maßnahmen unmittelbar aufeinanderfolgend und mit vorgefasstem Plan zu tätigen. Wenn aber aufgrund veränderter Sachlage ein neuer Entschluss gefasst wurde und der Beschenkte in der Zwischenzeit frei verfügungsberechtigt war, dann kann das Familienheim zurückgekauft werden. Es kann auch die Nutzung des Familienheims etwa durch Umzug aufgegeben werden. Hierin liegt ein sehr großer Vorteil gegenüber der Übertragung des Familienheims von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, weil hier der von Todes wegen erwerbende Ehegatte das Privileg nur erhält, wenn er das Familienheim weitere 10 Jahre selbst nutzt.

Beraterhinweis
Daher werden in Fällen nahen Todes durchaus noch Übertragungen unter Lebenden vorgezogen.

4. Mehrfaches Privileg
Die Steuerfreistellung des Familienheims ist nicht etwa auf ein Familienheim pro Empfänger oder Veräußerer beschränkt. Vielmehr kann die Zuwendung mit jedem neuen Familienheim, für das die Voraussetzungen ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2020 15:19
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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