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Letztwillige Verfügungen und Heimrecht (Grziwotz, FamRB 2020, 417)

Die demographische Entwicklung in Deutschland hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Probleme von Verfügungen pflegebedürftiger Personen.

I. Erbrecht und gesellschaftlicher Wandel

II. Testierverbote in den Landesheimgesetzen

1. Baden-Württemberg (§ 16 WTPG Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4)

2. Bayern (Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 PfleWoqG)

3. Berlin (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 WTG)

4. Brandenburg (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 BbgPBWoG)

5. Bremen (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 4 BremWoBeG)

6. Hamburg (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 HmbWBG)

7. Hessen (§ 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 u. 3 HGBP)

8. Mecklenburg-Vorpommern (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 4, Satz 2, Abs. 5 EQG M-V)

9. Niedersachsen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NuWG i.V.m. § 14 HeimG)

10. Nordrhein-Westfalen (§ 7 Abs. 1 WTG)

11. Rheinland-Pfalz (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 LWTG)

12. Saarland (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 SaarlWBPfQuG)

13. Sachsen (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 SächsBeWoG)

14. Sachsen-Anhalt (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 WTG LSA)

15. Schleswig-Holstein (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 SbStG)

16. Thüringen (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 4 ThürWTG)

III. Testamentsgestaltung unter Beachtung des Heimordnungsrechts

1. Nichtigkeitsfolge und Genehmigung

2. Das „stille“ Testament

3. Rechtsprechung zum HeimG einschließlich Umgehungsfälle

4. Gestaltungsprobleme unter Geltung der landesrechtlichen Regelungen
IV. Schlussbetrachtung: Gesetzliche Erben gegen betreuende Personen?


I. Erbrecht und gesellschaftlicher Wandel

Das Erbrecht gehört zu denjenigen Rechtsgebieten, die bisher von grundlegenden Reformen des Gesetzgebers weitgehend verschont geblieben sind. Allerdings werden sich künftig zwei gesellschaftliche Entwicklungen verstärkt auf das Erbrecht auswirken. Es handelt sich zum einen um die veränderten Familienstrukturen durch Patchwork-, Regenbogen- und Mehrelternfamilien. Zum anderen ist dies die zunehmende Überalterung der Bevölkerung, die auch durch die Zuwanderung nicht grundlegend korrigiert wird. Im Jahr 2019 waren 19 % der Bevölkerung über 67 Jahre, 2030 sind es bereits 22 %, 2040 26 % und 2050 sogar 27 %, also fast jeder Dritte. Gleichzeitig nimmt die Pflegebedürftigkeit zu. Sie wird sich von derzeit ca. 3,4 Mio. auf ca. 4,5 Mio. pflegebedürftige Personen im Jahr 2050 erhöhen. Ein Viertel der Erblasser errichtet nach dem 50. Geburtstag, ein Drittel nach dem 60. Geburtstag und fast 15 % erst nach dem 70. Lebensjahr eine Verfügung von Todes wegen. Auch wenn man ältere Menschen nicht unter den Generalverdacht der „Testierunfähigkeit“ infolge fehlender Einsichts- und Handlungsfähigkeit stellen kann, nimmt mit dem Alter und den damit einhergehenden Gesundheits- und Mobilitätsbeeinträchtigungen die Abhängigkeit von anderen Personen zu. Ältere Menschen sind deshalb bereits im antiken Rom beliebte Opfer von Erbschleichern gewesen. Besonders deutlich wird die mit einer Abhängigkeit verbundene Beeinflussbarkeit hinsichtlich einer Testamentserrichtung bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim. Dies gilt zunächst für die betroffenen Personen selbst, aber auch für ihre Angehörigen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bereits mit Wirkung ab 1.1.1975 in § 14 HeimG a.F. eine Regelung getroffen, die es sowohl dem Heimträger als auch der Leitung, den Beschäftigten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Heims untersagte, sich Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die Vorschrift fand auch auf Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Sie griff nicht in die durch die Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) gewährleistete Testierfreiheit ein, sondern sollte vielmehr alte Menschen davor bewahren, dass ihr Recht auf eine freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird. Keine Anwendung fand diese Vorschrift auf letztwillige Verfügungen eines deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht im Inland belegenen Heims. Das Verbot betraf somit nur Heime, die einer innerstaatlichen Aufsicht nach dem Heimgesetz unterlagen.

Das Testierverbot verfolgte drei unterschiedliche Zwecke: Es sollte zum einen verhindert werden, dass die Hilfs- und Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Sie sollten vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden. Zweitens sollte der Heimfriede geschützt werden. Es sollte verhindert werden, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohner eines Altenheims eintrat. Und schließlich sollte drittens die Testierfreiheit der Heimbewohner gesichert werden. § 14 HeimG ist, nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform ab dem 1.9.2006 auf die Länder übergegangen ist, in sämtlichen Bundesländern durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt worden. Die zunächst angeordnete Weitergeltung der Vorschrift als partielles Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 GG) ist damit zwischenzeitlich entfallen.

§ 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG a.F. (zul. geänd. durch Art. 3 Satz 2 G. v. 29.7.2009, BGBl. I, 2319) hatten folgenden Wortlaut:
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachte Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

Die bundesrechtliche zivilrechtliche Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), enthält keine dem § 14 HeimG a.F. entsprechenden Bestimmungen.

II. Testierverbote in den Landesheimgesetzen
Sämtliche Bundesländer haben in ihren Nachfolgegesetzen zum Heimgesetz zwischenzeitlich Vorschriften erlassen, die an § 14 Abs. 1 und 5 HeimG a.F. anknüpfen. Unsicher ist, ob ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2020 10:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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