Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Urt. v. 2.9.2020 – VIII ZR 35/19
Auch geschiedene Eheleute Angehörige derselben Familie i.S.d. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB
Ehegatten gehören auch dann derselben Familie i.S.d. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind (Fortführung BGH v. 27.1.2010 – VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rz. 22 = FamRZ 2010, 555).


BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 173/18
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahme durch Betreuer möglich bei Nichtfeststellbarkeit eines auch mutmaßlichen entgegenstehenden Willens des Betreuten
Die Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.


BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 172/18
VKH-Bewilligung bei Abhängigkeit der Erfolgsaussichten von Klärung bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedener Rechtsfrage
Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an BGH v. 8.5.2013 – XII ZB 624/12, FamRZ 2013, 1214 = FamRB 2013, 289).


BGH, Beschl. v. 12.8.2020 – XII ZB 150/20
Absehen des Beschwerdegerichts von erneuter persönlicher Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren
Die Möglichkeit, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren abzusehen, setzt nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats zum einen voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Zum anderen dürfen von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sein. Das ist jedoch dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert. (Rz. 7)
Zwingende Verfahrensvorschriften sind verletzt, wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist. Das ist der Fall, wenn das Gutachten dem Betroffenen erst bei der persönlichen Anhörung ausgehändigt wird. (Rz. 11)
Von einer erneuten Anhörung sind neue Erkenntnisse zu erwarten, wenn das Landgericht sich bei seiner Einschätzung zur Erforderlichkeit der Erweiterung der Betreuung sowie zur Notwendigkeit einer Berufsbetreuung und damit zur Person des Betreuers auch auf die schriftliche Stellungnahme der erst im Beschwerdeverfahren bestellten Verfahrenspflegerin stützt. (Rz. 12)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2020 12:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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