Otto Schmidt Verlag

FG Baden-Württemberg v. 6.5.2020 - 1 K 3359/17

Kürzung von als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Der Begriff der „Aufwendungen“ in § 10 Abs. 1 EStG ist ebenso wie in § 4 Abs. 4 EStG gleichbedeutend mit dem Begriff der „Ausgaben“. Der Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, erfordert eine endgültige wirtschaftliche Belastung.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten nichtselbständige Einkünfte, der Ehemann zudem noch selbständige Einkünfte sowie gewerbliche Einkünfte. Die Tochter der Kläger besuchte im Streitjahr einen Kindergarten. Die Aufwendungen für den Kindergarten i.H.v. 926 € (ohne Verpflegung) zahlten die Kläger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kläger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 € erhalten (§ 3 Nr. 33 EStG). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 926 € als Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 minderte das Finanzamt die Aufwendungen für den Kindergarten um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Die Kläger waren der Ansicht, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sehe eine Kürzung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nicht vor. Im BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (BStBI I 2012, 307) sei ebenfalls nicht vorgesehen, dass die Kinderbetreuungskosten um einen steuerfreien Arbeitslohn i.S. des § 3 Nr. 33 EStG zu kürzen seien. Die vom Arbeitgeber bezahlten 600 € seien Arbeitslohn und keine Erstattung von Sonderausgaben.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt durfte die Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten um den vom Arbeitgeber des Klägers steuerfrei gezahlten Kindergartenzuschuss kürzen.

Der Begriff der „Aufwendungen“ in § 10 Abs. 1 EStG ist ebenso wie in § 4 Abs. 4 EStG gleichbedeutend mit dem Begriff der „Ausgaben“. Ausgaben sind im Umkehrschluss zum Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG der Abfluss von Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Das setzt beim Abzugsberechtigten eine Vermögensminderung durch tatsächliche Leistung der Sonderausgaben voraus. Der Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, erfordert eine endgültige wirtschaftliche Belastung.

Nach diese Grundsätzen haben die Kläger für die Kinderbetreuung keine Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 EStG getragen, soweit der Arbeitgeber des Klägers für die Kinderbetreuungskosten einen Betrag von 600 € steuerfrei gezahlt hat. Nach § 3 Nr. 33 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Von den insgesamt angefallenen Kinderbetreuungskosten von 926 € waren die Kläger daher nur i.H.v. 326 € endgültig wirtschaftlich belastet.

Das Fehlen der Kinderbetreuungskosten in der Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen rechtfertigt es nicht, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG bei der Berechnung der Höhe der abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unberücksichtigt zu lassen. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG setzt für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a dieser Vorschrift bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) voraus, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Für Aufwendungen zur Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG enthält § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG keine Regelung. Das hat aber nicht zur Folge, dass die vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Zuschüsse für die Kinderbetreuung bei der Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben unberücksichtigt bleiben müssen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.10.2020 13:12
Quelle: Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

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