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Die Neuregelung der Stiefkindadoption und der Anknüpfung von Adoptionen mit Auslandsbezug (Kemper, FamRB 2020, 408)

Am 31.3.2020 ist fristgerecht das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“ v. 19.3.2020 in Kraft getreten (BGBl. 2020 I, 541). Mit diesem Gesetz wird einerseits die Stiefkindadoption durch nicht miteinander verheiratete Partner einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht, und andererseits wird die Bestimmung des EGBGB über das auf Annahmen als Kind anzuwendende Recht vollkommen umgestaltet.


I. Ausgangslage

II. Die Stiefkindannahme in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Die besonderen Voraussetzungen der Stiefkindannahme

a) Eheähnliche Lebensgemeinschaft von zwei Personen

b) Verfestigung der Lebensgemeinschaft

c) Gemeinsamer Haushalt

2. Die weiteren Voraussetzungen der Stiefkindannahme

3. Die in die Verweisung einbezogenen Vorschriften

4. Die Annahme von erwachsenen Stiefkindern

III. Die Neuregelung des Internationalen Adoptionsrechts

IV. Änderungen im Adoptionsverfahrensrecht

V. Fazit und Ausblick


I. Ausgangslage

Seit der 1976 erfolgten Umstellung des Adoptionsrechts auf das heute geltende Dekretsystem gilt der Grundsatz, dass die Annahme als Kind nur zugunsten einer Einzelperson ausgesprochen werden kann (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das ist wichtig wegen der Wirkungen der Minderjährigenannahme: Die Verwandtschaftsverhältnisse zu allen Personen der Herkunftsfamilie erlöschen (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Stattdessen ist das Kind nun mit dem Annehmenden und dessen Verwandten verwandt (§ 1754 Abs. 2 BGB).

Von diesen Grundsätzen gibt es aber einige wichtige Ausnahmen, die ursprünglich nur für die Annahme eines Kindes durch Eheleute galten: Ein Ehepaar kann ein fremdes Kind nur gemeinschaftlich adoptieren, es sei denn, dass ein Ehegatte zu jung (unter 21 Jahre) oder geschäftsunfähig ist (§ 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB). Auch kann jeder Ehegatte das Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB, sog. Stiefkindadoption). Das Kind erlangt in den Fällen der gemeinschaftlichen Adoption und der Stiefkindannahme die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden bzw. des Annehmenden und seines anderen Elternteils (§ 1754 Abs. 1 BGB). Es ist also nach erfolgter Annahme mit beiden verwandt (und natürlich auch mit den Verwandten dieser Personen). Das Privileg der Stiefkindadoption besteht darin, dass die Verwandtschaft des Kindes zu dem anderen Elternteil und zu dessen Verwandten erhalten bleibt (vgl. § 1755 Abs. 2 BGB). Seit der Öffnung der Ehe für Partner gleichen Geschlechts versteht es sich von selbst, dass diese Regeln auch für Annahmen als Kind durch diese gelten.

Bereits mit Wirkung vom 1.1.2005 sind die Regelungen über die Stiefkindadoption – anders als die Bestimmungen über die gemeinschaftliche Annahme von Kindern – auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übertragen worden (§ 9 Abs. 7 LPartG). Allerdings wurde zunächst nur die Annahme eines biologischen Kindes des anderen Lebenspartners zugelassen. Die Annahme eines durch den anderen Lebenspartner adoptierten Kindes blieb dagegen ausgeschlossen, um die Umgehung des Verbots der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes zu verhindern. Diese Einschränkung der Stiefkindadoption hat das BVerfG am 19.2.2013 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Sukzessivadoption durch Lebenspartner im Jahr 2014 explizit zugelassen, so dass in Bezug auf die Stiefkindadoption heute keine Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern mehr bestehen. Aber auch weiterhin ist die gleichzeitige gemeinsame Adoption von fremden Kindern durch beide Lebenspartner ausgeschlossen. Wollen sie das Ergebnis gemeinsamer Elternschaft erreichen, stehen ihnen zwei Wege offen: Entweder sie wandeln ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um (vgl. § 20a LPartG) und adoptieren dann das Kind nach den für Eheleute geltenden Regelungen gemeinsam oder aber sie bleiben Lebenspartner und adoptieren das Kind nacheinander.

Bislang war eine der Lage bei Ehegatten und bei Lebenspartnern entsprechende Möglichkeit der Annahme des Kindes des Partners, mit dem der Annehmende in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht vorgesehen. Das führte zu (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.10.2020 14:33
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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