Otto Schmidt Verlag

OLG Bamberg v. 9.10.2020, 3 W 43/20

Zum Ehegattentestament mit Änderungsvorbehalt

Es liegt offenkundig jenseits dieser übereinstimmenden Zielsetzung der Ehegatten, wenn der Erblasser nach dem Tod der Ehefrau eine derartige Änderungsklausel ausschließlich bzw. vorrangig dazu nutzen will, nunmehr zur hälftigen Miterbin (neben dem Sohn) seine langjährige Lebensgefährtin zu berufen, mit der er bereits wenige Jahre nach dem gemeinschaftlichen Testament eine außereheliche Beziehung eingegangen war, welche - voraussehbar - auch zu einem tiefgreifenden Konflikt zwischen dem Erblasser und seinem Sohn geführt hatte.

Der Sachverhalt:
Der Erblasser war mit der am 19.5.2013 vorverstorbenen L. verheiratet. Aus der Ehe war der Beteiligte zu 1) als einziges Kind hervorgegangen. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 18.8.1999 (fortan: Testament I) - nach über 50jähriger Ehezeit - hatten beide Eheleute den Beteiligten zu 1) zum Alleinerben nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen berufen. Ergänzend zu dieser Schlusserbenanordnung enthält das Testament die folgenden Bestimmungen:

„Erben außerhalb der Familie kommen nicht in Frage und somit hat unser Sohn vollen Anspruch auf das vorgenannte Erbgut. Im Falle, dass die Eigentumswohnung verkauft werden muss und der Erlös für eine Heimunterkunft für uns benötigt wird, können wir eine Testamentsänderung jederzeit zu unseren Gunsten, auch ohne Einverständnis des Sohnes vollziehen und ändern. Auch im Fall, dass es mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommen sollte, sind wir berechtigt das Testament zu annullieren.“

Die Beteiligte zu 2) ist die Schwägerin der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Mit ihr hatte der Erblasser seit 2004 ein außereheliches Verhältnis (einschließlich gemeinsamer Urlaubsreisen) unterhalten, unter welchem die Ehefrau nach dem Eindruck der Tochter der Beteiligten zu 2) „bis zu ihrem Tod sehr gelitten hatte“ In diesem Konflikt zwischen seinen Eltern hatte der Beteiligte zu 1) von Anfang an auf der Seite seiner Mutter gestanden.

Mit notariellem Testament vom 7.1.2014 (fortan: Testament II) hatte der Erblasser die Beteiligten als Miterben je zur Hälfte eingesetzt. Darin erklärte der Erblasser zu seinen Beweggründen, dass der Sohn ihn in den letzten zwei Jahren nur viermal besucht und sich auch sonst nicht um ihn gekümmert habe. Darin sehe er eine „familiäre Zuwiderhandlung“, die ihn berechtigte, das Testament I abzuändern.

Gestützt auf das Testament II strebte die Beteiligte zu 2) die Erteilung eines Erbscheins an, wonach der Erblasser von den beiden Beteiligten je zur Hälfte beerbt wird. Demgegenüber beantragte der Beteiligte zu 1) einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das AG hat die zur Begründung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 2) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die angefochtene Entscheidung kann in der maßgebenden Ausgangsfrage, ob der Erblasser überhaupt zu einer vom Testament I abweichenden Neutestierung befugt war, weder mit der beanstandeten noch mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden.

Die Ehegatten wollten sich eine Möglichkeit der Abänderung für den Fall vorbehalten, dass der Beteiligte zu 1) seiner „Familie zuwider handeln“, also ein Fehlverhalten einschlagen würde, dass sich gegen die Familie richtet. Es kommt deshalb zunächst darauf an, welche nicht mehr tolerablen Verhaltensweisen ihres - noch dazu minderbegabten - Sohnes sich beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Testierung als derartige gegen ihre Familie gerichtete Verfehlungen vorgestellt hatten. Schon nach dem Wortlaut der von den Ehegatten gewählten Formulierung kommen dafür von vornherein nur Vorgänge in Betracht, die geeignet und nach ihrer objektiven Ausrichtung darauf angelegt waren, den Familienfrieden sowohl nachhaltig wie tiefgreifend zu beeinträchtigen, weil sie die Grundlagen eines gedeihlichen und geordneten Zusammenlebens in der Familie einschließlich des familiären Zusammenhalts untergraben bzw. zu gefährden drohen.

Noch entscheidender aber ist, dass die Eheleute bereits aus den dargelegten Gründen der Fürsorge eine Abänderungsbefugnis (erst recht, wenn eine solche auch zugunsten des jeweils Letztversterbenden gewollt gewesen sein sollte) von vornherein auf außergewöhnlich gelagerte Vorkommnisse beschränkt wissen wollten und hierbei offenbar auch die intellektuelle Minderbegabung ihres Sohnes im Auge hatten: Denn nach dieser Intention können von ihrer gemeinsamen Vorstellung ausschließlich (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare krasse Verfehlungen wie etwa schwerste oder jedenfalls schwere Kränkungen umfasst gewesen sein.

Von einem solchen Anforderungsniveau sind die vom AG aufgelisteten „Verfehlungen“, nämlich, dass der Beteiligte zu 1) den Erblasser in den letzten zwei Jahren lediglich viermal besucht und sich nach dem Tod der Mutter überhaupt nicht mehr um ihn gekümmert habe, offenkundig weit entfernt. Es geht insoweit „allein“ um den Vorwurf einer vom Erblasser (schmerzlich) vermissten, aber gleichwohl unterbliebenen Kontaktaufnahme. Hierbei stehen noch nicht einmal eine nennenswerte Versorgungslücke oder das Ausbleiben einer sonstigen wünschenswerten Unterstützung des Erblassers im Raum, der nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) von ihr jeden Tag im Pflegeheim besucht worden sein soll.

Aber selbst dann, wenn die strengen Vorgaben an das Verfehlungsniveau einmal außer Betracht bleiben, leidet die Einordnung des Erstgerichts daran, dass auch der entscheidende situative Bezugspunkt der angeblichen Versäumnisse des Beteiligten zu 1) in der Auslegung der Abänderungsbestimmung durch das Nachlassgericht keinen adäquaten Niederschlag gefunden hat. Denn die dem Beteiligten zu 1) angelasteten Versäumnisse gehen, wie zwischen den Beteiligten außer Streit steht, ausschlaggebend darauf zurück, dass der Erblasser eine außereheliche Beziehung mit der Beteiligten zu 2 eingegangen war und dadurch auch das Verhältnis zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1) eine tiefgreifende Störung erfahren hatte.

Unabhängig davon, welche gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten über Art und Ausmaß eines nicht mehr tolerablen Störverhaltens ihres Sohnes zu einem solchen Widerrufsvorbehalt geführt haben, gehört die von den Eheleuten damit übereinstimmend verfolgte Zielsetzung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Änderungsklausel mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte hieran eben auch in Bezug auf die Beweggründe gebunden ist, von denen er sich bei der Ausübung seiner Änderungsbefugnis leiten lässt. Es liegt offenkundig jenseits dieser übereinstimmenden Zielsetzung der Ehegatten, wenn der Erblasser nach dem Tod der Ehefrau eine derartige Änderungsklausel ausschließlich bzw. vorrangig dazu nutzen will, nunmehr zur hälftigen Miterbin (neben dem Sohn) seine langjährige Lebensgefährtin zu berufen, mit der er bereits wenige Jahre nach dem gemeinschaftlichen Testament eine außereheliche Beziehung eingegangen war, welche - voraussehbar - auch zu einem tiefgreifenden Konflikt zwischen dem Erblasser und seinem Sohn geführt hatte.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2020 14:18
Quelle: Bayern.Recht

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