Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 7.10.2020 – XII ZB 167/20
Heilung eines Zustellungsmangels; Gesamtdauer einer Unterbringung von mehr als vier Jahren
a) Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung oder auch in einer Kopie von dieser bestehen kann (Fortführung von BGH v. 12.3.2020 – I ZB 64/19, MDR 2020, 750 = FamRB 2020, 280; BGH v. 20.4.2018 – V ZR 202/16, MDR 2018, 783 = NJW-RR 2018, 970 und BGH v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10, MDR 2011, 806 = FamRZ 2011, 1049).
b) Die aus § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Freiheitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht war.


BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 203/20
Bestellung des behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren
a) Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an BGH v. 6.2.2019 – XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724).
b) Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an BGH v. 16.12.2015 – XII ZB 381/15, FamRZ 2016, 456 = FamRB 2016, 107).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.10.2020 13:08
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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