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"Nottestamente" - Spezialwissen für den Familienrechtler (Sarres, FamRB 2020, 416)

Bei letztwilligen Verfügungen stehen private und notarielle Einzeltestamente sowie Ehegattentestamente gemäß §§ 2231 ff., §§ 2247 ff., §§ 2265 ff. BGB im Vordergrund. Sie können nach professioneller Beratung ohne Zeitdruck errichtet werden. Im Gegensatz hierzu sind die sog. Nottestamente, die etwa wegen naher Todesgefahr - z.B. auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie - in Betracht kommen, weniger bekannt. Die zwei hauptsächlichen Testamentsformen dieser Art (Bürgermeister- und Dreizeugentestament) werden nachfolgend für den Familienrechtler in Grundzügen skizziert. Zahlreiche Pflichten ergeben sich dabei aus der Verweisung von § 2249 BGB bzw. § 2250 BGB auf das Beurkundungsgesetz.

A. Das sog. Bürgermeistertestament gem. § 2249 BGB

B. „Dreizeugentestament“ gem. § 2250 Abs. 2 BGB

C. Fazit


A. Das sog. Bürgermeistertestament gem. § 2249 BGB

Bei dieser Form des Nottestaments handelt der Bürgermeister weitgehend wie ein Notar. Es ist wirksam, wenn es unter den nachstehenden Voraussetzungen zur Niederschrift des für den Erblasser zuständigen Bürgermeisters erklärt wird:

  • 1.         Besorgnis des Bürgermeisters, der Erblasser könne ein notarielles Testament vor seinem Tod nicht mehr errichten.
  • 2.         Hinzuziehung von zwei Zeugen durch den Bürgermeister
  • 3.         ununterbrochene Anwesenheit des Bürgermeisters, der zwei Zeugen und des Erblassers
  • 4.         Erblasser übergibt handschriftliches Testament oder erklärt mündlich seinen letzten Willen im Beisein der Beteiligten.
  • 5.         lebzeitige Niederschrift über die Testamentserrichtung durch den Bürgermeister (§§ 8, 9 BeurkG)
  • 6.         Verlesung der Niederschrift im Beisein aller Beteiligter und Genehmigung durch den Erblasser (§ 13 BeurkG)
  • 7.         Unterschriften von Bürgermeister, Zeugen und Erblasser sowie Abgabe der Niederschrift mit Anlagen in die besondere amtliche Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts (§ 34 BeurkG)
  • 8.         Mitwirkungsverbote: für Ehegatten und Verwandte des Bürgermeisters sowie
  • 9.         für im Testament begünstigte Personen, ebenso für Testamentsvollstrecker
  • 10.       Belehrung des Erblassers durch den Bürgermeister über die Unwirksamkeit des Testaments, wenn der Erblasser drei Monate nach Errichtung noch lebt, § 2252 BGB.

B. „Dreizeugentestament“ gem. § 2250 Abs. 2 BGB
Bei Todesgefahr gibt es auch die Möglichkeit des Nottestaments vor drei Zeugen („Dreizeugentestament“) gem. § 2250 Abs. 2 BGB. Die strengen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines mündlichen Testaments in Gegenwart von drei Zeugen können wie folgt erfüllt werden, wenn der Erblasser ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.10.2020 14:51

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