Otto Schmidt Verlag

BGH v. 7.10.2020 - IV ZR 69/20

Keine Sperrwirkung des § 2038 BGB für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 BGB) finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gem. § 2038 BGB Anwendung. Letztere Vorschrift regelt ausschließlich die Verwaltung des Nachlasses. Diese steht den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu.

Der Sachverhalt:
Der im Februar 2015 verstorbene Vater der Parteien, der kein Testament hinterlassen hatte, wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau zu 1/2, den Parteien des Revisionsverfahrens sowie einem weiteren Bruder zu je 1/6 beerbt. Zum Nachlass gehört auch ein Hausgrundstück. Die Klägerin beantragte beim zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihr am 7.12.2015 erteilt wurde. Am 17.12.2015 wurden die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Nachlassgericht stellte der Klägerin für die Erteilung des Erbscheins 1.870 € in Rechnung, was sie beglich.

Am 9.12.2018 verstarb die Mutter der Parteien, die aufgrund testamentarischer Erbfolge durch den Beklagten beerbt wurde. Die Klägerin hat den Beklagten und seinen Bruder auf anteilige Erstattung der Kosten für die Erteilung des Erbscheins in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.246 € sowie seinen Bruder zur Zahlung von 311 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG das Urteil abgeändert und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Die hiergegen gerichtet Revision der Klägerin blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich, aus § 2038 Abs. 1 BGB oder aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB auf Erstattung der anteiligen Kosten für die Beantragung des Erbscheins zu.

Lediglich im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 684 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 BGB hat. Unzutreffend vertrat es die Auffassung, ein Anspruch aus § 684 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 BGB komme wegen des Vorrangs des § 2038 BGB nicht in Betracht, weil dieser einen Ausgleich der Miterben für eigenmächtige Maßnahmen nach allgemeinen Vorschriften ausschließe. Eine derartige Sperrwirkung des § 2038 BGB für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nämlich nicht. § 2038 BGB regelt ausschließlich die Verwaltung des Nachlasses. Diese steht den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ferner ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 2038 Abs. 2 BGB verweist hierzu auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich indessen aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Soweit die Klägerin den Erbschein zum Zweck der Berichtigung des Grundbuchs beantragt hatte, fehlte es schon an einer herauszugebenden Bereicherung des Beklagten. Denn die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch die Übernahme der Kosten für die Beantragung des Erbscheins durch die Klägerin kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese den Erbschein allein beantragt hatte und daher ausschließliche Kostenschuldnerin gem. § 22 Abs. 1 GNotKG ist. Zwar können im Rahmen des § 684 Satz 1 BGB auch ersparte Aufwendungen des Geschäftsherrn in Ansatz gebracht werden. Der Beklagte hatte aber durch die Beantragung des Erbscheins seitens der Klägerin keine Aufwendungen erspart, die ihm ohne die Tätigkeit der Klägerin zwingend ebenfalls entstanden wären. Seine Miterbenstellung ergibt sich gem. § 1922 BGB bereits mit dem Erbfall aus dem Gesetz und setzt nicht konstitutiv die Bean-tragung eines Erbscheins voraus.

Die Erbengemeinschaft ist mit dem Erbfall auch unmittelbar Eigentümerin des Grundstücks geworden. Zwar wurde das Grundbuch hierdurch unrichtig, da in diesem noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen war. Insoweit wäre eine Grundbuchberichtigung durchzuführen gewesen, für die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO grundsätzlich ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlass-zeugnis erforderlich ist. Die Klägerin durfte hier aber nicht gegen den erklärten Willen der übrigen Miterben mit Kostenlast für diese einen Erbschein beantragen, um bereits 2015, im Jahr des Erbfalls, eine Grundbuchberichtigung durchzuführen. Hierzu waren die übrigen Miterben auch nicht aufgrund grundbuchrechtlicher Vorgaben verpflichtet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.10.2020 16:07
Quelle: BGH online

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