Otto Schmidt Verlag

BVerfG 1.7.2020, 1 BvR 1489/20

Sorgerecht während Corona: Erfolgloser Eilantrag mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs

Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Es muss vom Antragsteller ausreichend dargelegt werden, warum es unzumutbar sein soll, die erneute fachgerichtliche Entscheidung vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwarten. Für die Behauptung, es sei zu befürchten, dass das Familiengericht nicht rechtzeitig entscheiden werde, müssen Gründe benannt werden.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten Kindeseltern sind die leiblichen Eltern des gemeinsamen Kindes (J.). Die elterliche Sorge wird bisher gemeinsame ausgeübt. Die Eltern hatten sich im November 2015 dauerhaft getrennt. Die Ehe wurde im Juli 2017 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung lebt J. bei der Kindesmutter, die ihn auch hauptsächlich betreut und versorgt. Darüber, dass der gewöhnliche Aufenthalt von J. nach der Trennung bei der Mutter war, bestand bis zum hiesigen Verfahren ein Einvernehmen.

Der Kindsvater hat regelmäßig Umgang mit J., zunächst nach der Trennung einvernehmlich, wahrgenommen. Die Einvernehmlichkeit des Umgangs endete Mitte des Jahres 2016. Bereits mit Antrag vom 11.8.2016 haben die beteiligten Kindeseltern ein gerichtliches Verfahren bezüglich des Umgangs geführt. Das AG hat in diesem Verfahren ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige kam im Mai 2017 zu dem Ergebnis, dass Gründe für einen Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit J. nicht vorliegen. Zudem kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass J. auch bei einer Übernachtung beim Vater an jedem zweiten Wochenende nicht überfordert ist.

Seit dem 20.3.2020 verweigert die Mutter jedoch jeden persönlichen Umgang des Antragstellers mit seinem Kind. Es wird lediglich telefonischer Kontakt und Kontakt über Skype zugelassen. Auch nach Hinweisen des Gerichts verweigert sie bis heute den persönlichen Umgangskontakt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass bei J. eine schwere Bronchitis festgestellt wurde und diese zu einer Hochrisikogruppe bei der Corona-Pandemie gehört. Auch der Kindsvater und seine betagten Eltern gehören zu einer Hochrisikogruppe.

Der Vater beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. zu übertragen und die Mutter zu verpflichten, das minderjährige Kind an ihn herauszugeben. Weiter beantragte er, die Mutter zu verpflichten die zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen an ihn zu übergeben. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss des Familiengerichts vom 18.6.2020 ist auf Grundlage von § 54 Abs. 1 FamFG ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen. Die Kindsmutter hat gem. § 54 Abs. 2 FamFG beim Familiengericht einen Antrag auf erneute gerichtlichen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung gestellt. Gleichzeitig hat sie gegen den Beschluss vom 18.6.2020 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG gestellt.

Das BVerfG hat den Antrag abgelehnt.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargelegt, warum es unzumutbar sein sollte, die erneute fachgerichtliche Entscheidung vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwarten. Für ihre Behauptung, es sei zu befürchten, dass das Familiengericht nicht rechtzeitig entscheiden werde, hat sie keinerlei Gründe benannt.

Im Übrigen wäre der fachgerichtliche Rechtsweg auch nach einer auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Entscheidung (§ 54 Abs. 2 FamFG) nicht erschöpft. Da das Familiengericht nach dem eindeutigen Inhalt des Beschlusses vom 18.6.2020 eine vorläufige Entscheidung über einen Teil des elterlichen Sorgerechts getroffen hat, ist die Beschwerde nach § 57 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 58 FamFG statthaft. Die Begründung des Antrags zeigt auch insoweit nicht auf, aus welchen Gründen die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzumutbar sein soll; ebenso wenig, dass der Antragstellerin ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen werde.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2020 11:42
Quelle: BVerfG online

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