RefE einer Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Abs. 4 BGB alle zwei Jahre vom BMJV durch Rechtsverordnung neu festzulegen.
Das ist zuletzt geschehen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.9.2019 (BGBl. I, 1393; s. FamRB 2019, 421), und zwar für die Jahre 2020 und 2021. Da das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum von Kindern für 2021 nach dem nunmehr veröffentlichten 13. Existenzminimumbericht monatlich 17 € über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig. Auf dieser Grundlage erfolgt die Festlegung des Mindestunterhalts im Rahmen dieser Rechtsverordnung nach § 1612a Abs. 4 BGB. Ausgehend hiervon ist der Mindestunterhalt im Ausgangsbetrag für das Jahr 2021 auf 451 € festzulegen.
Zu dem auf der Homepage des BMJV veröffentlichten RefE kommen Sie hier.