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Strafrecht für Familienrechtler: Zentrale Probleme beim Verstoß gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (Krumm, FamRB 2020, 450)

Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz sind schwerer zu führen, als es die Vorschrift des § 4 GewSchG zunächst vermuten lässt. Während unmittelbar nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes versucht wurde, einfach nur auf das formale Verstoßen abzustellen, kristallisierte sich in den letzten Jahren heraus, dass die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen sehr hoch sind. Verteidiger müssen sich hiermit auseinandersetzen und auf etwaige Probleme hinweisen.

I. Sinn des Gewaltschutzgesetzes/Herausforderungen der Verteidigung

II. Die Strafandrohung des § 4 GewSchG

III. Anordnung

IV. Vollstreckbarkeit der Gewaltschutzanordnung

V. Vergleich

VI. Richtigkeit der Schutzanordnung bzw. der im Vergleich getroffenen Schutzregelung

VII. Tathandlung: Zuwiderhandlung

VIII. Unbefristete Anordnung als „Strafbarkeitshindernis“?

IX. Subjektiver Tatbestand

X. Schuldunfähige Täter

XI. Dispositionsbefugnis des Opfers über die Schutzanordnung

XII. Wiederaufleben der Strafbarkeit nach gescheiterter Versöhnung?

XIII. Konkurrenzen

XIV. Offizialdelikt

XV. Kurze Freiheitsstrafe und Bewährung

XVI. Zusammenfassung


I. Sinn des Gewaltschutzgesetzes/Herausforderungen der Verteidigung

Das Gewaltschutzgesetz ist primär zum Schutz der vom Gesetzgeber als schwächer eingeschätzten Frauen eingeführt worden. An dieser Prämisse darf angesichts nicht allzu lang zurückliegender Studien gezweifelt werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Gesetz mittlerweile seine Wirkungen auch weit außerhalb des Familienrechts entfaltet: Streitigkeiten zwischen Bekannten, Nachbarn und sogar Geschäftspartnern werden so oftmals (auch) wegen § 111 Nr. 6, § 210 FamFG vor den Familiengerichten als Gewaltschutzverfahren geführt. Umso wichtiger ist es für im Bereich des Familienrechts und allgemeinen Zivilrechts tätige Anwältinnen und Anwälte sich auch mit der strafrechtlichen Seite des Gewaltschutzgesetzes auseinanderzusetzen. Sie werden nämlich für ihre Mandanten auch als Verteidiger aufgrund der familienrechtlichen Sachkenntnis aus gutem Grunde „die erste Wahl“ sein.

II. Die Strafandrohung des § 4 GewSchG
Nach § 4 GewSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch i.V.m. Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt. Der Strafrahmen der Vorschrift trägt den besonderen zwischenmenschlichen Umständen, die regelmäßig Gewaltschutzverfahren begleiten, Rechnung. Es steht lediglich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in Rede. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt aber nach § 4 Satz 3 GewSchG unberührt. Der Gesetzgeber stellt hierdurch letztlich klar, dass nicht andere Straftatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 4 GewSchG zurücktreten. Insbesondere sind damit typischerweise einhergehende Delikte nach § 238 StGB (Nachstellung), nach § 240 StGB (Nötigung), § 185 StGB (Beleidigung) oder auch § 223 StGB (Körperverletzung) weiter zu verfolgen. Auch deshalb dürfte die Straferwartung des Delikts im unteren Bereich angeordnet sein.

III. Anordnung
Die tatbestandsmäßige Zuwiderhandlung betrifft „eine bestimmte und vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG“. Gemeint ist damit der richterliche Beschluss, der im Wege des einstweiligen Rechtschutzes oder auch im Hauptsacheverfahren ergangen ist und Schutzanordnungen der genannten Norm umsetzt. Nicht ausreichend sind gerichtliche Vergleiche, richterliche Entscheidungen im Rahmen der Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten (etwa Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB) oder auch polizeirechtliche Wohnungsverweisungen. Anwälte, die Mandanten vertreten, denen eine Gewaltschutzanordnung droht, sollten daher zumindest versuchen, die Gewaltschutzanordnung nur in einen „weich formulierten“ Vergleich „zu gießen“ – hier drohen dann bei Verstößen allenfalls zivilrechtliche Folgen, aber keine Strafverfolgungsmaßnahmen. Auch gewaltschutzähnliche Regelungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren sind aus Sicht des beratenden Anwalts besser als das Abwarten des Gewaltschutzverfahrens.

Beraterhinweis
So kann es durchaus Sinn machen, etwa in einem anderen Verfahren „weich formulierte“ Unterlassungspflichten vergleichsweise zu regeln, um ein drohendes Gewaltschutzverfahren abzuwenden.

IV. Vollstreckbarkeit der Gewaltschutzanordnung
Vollstreckbar ist der Beschluss nach dem GewSchG als Endentscheidungen erst mit Rechtskraft, da erst dann Wirksamkeit eintritt, vgl. § 216 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Diese Wirkung kann aber bereits vorher durch eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erreicht werde, § 216 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Verteidiger wird damit den Beschlusstenor genau auf die Wirksamkeit prüfen müssen. Sollte die sofortige Wirksamkeit ausnahmsweise durch gesonderten Beschluss nachträglich angeordnet worden sein, so muss der Verteidiger prüfen, ob diese Anordnung dem Beschuldigten zur Tatbegehung bekannt war. Hier kann dann etwa der von § 4 GewSchG vorausgesetzte Vorsatz entfallen. Da § 4 GewSchG eine Blankettnorm ist, ist die Wirksamkeit des Anordnungsbeschlusses auch ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.11.2020 11:37

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