Otto Schmidt Verlag

BGH v. 17.9.2020 - V ZB 8/20

Grundbuch: Eingezogener Erbschein reicht nicht für Nachweis der Erbfolge

Zwar hat der Senat eine solche Möglichkeit grundsätzlich anerkannt, wenn die Nachlassakten bei demselben AG geführt werden wie die Grundakten. Dies gilt allerdings nur, wenn in den Nachlassakten ein den Anforderungen des § 35 GBO genügender Erbschein enthalten ist, woran es fehlt, wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde. Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Eigentümer eines Grundstücks. In Abteilung III des Grundbuchs ist zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 eine Grundschuld über den Betrag von 219.000 € eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 6.2.2018 hatten die Beteiligten zu 3 und 4 deren Löschung bewilligt. Die Beteiligten beantragten die Löschung des Grundpfandrechts und legten hierzu die Kopie eines mit Beschluss vom 21.10.2016 eingezogenen Erbscheins des AG Düsseldorf vom 11.5.2016 vor, wonach der Vater der Beteiligten zu 3 und 4 von ihrer Mutter beerbt worden war und Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, sowie einen gemeinschaftlichen Erbschein des AG Gießen vom 15.11.2016, wonach die Beteiligten zu 3 und 4 Miterbinnen je zur Hälfte nach ihrer Mutter sind.

Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung ein Erbnachweis nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Und auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Das Grundbuchamt hat die Löschung der Grundschuld zu Recht verweigert.

Die Löschung eines Grundpfandrechts erfordert entweder die Bewilligung des von der Löschung Betroffenen (§ 19 GBO) und die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks (§ 27 Satz 1 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, § 27 Satz 2 GBO). An beidem fehlt es im vorliegenden Fall jedoch.

Mit den von den Beteiligten eingereichten Erbscheinen kann eine zur Löschung des Rechts führende Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen werden. Eine solche läge nur vor, wenn die Grundschuld nicht entstanden oder zwischenzeitlich erloschen wäre. Dies steht jedoch nicht in Rede. Auf der Grundlage der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3 und 4 und der von den Beteiligten zu 1 und 2 als Grundstückseigentümer erklärten Zustimmung könnte die Grundschuld nur gelöscht werden, wenn die Beteiligten mit den eingereichten Unterlagen den Übergang der Grundschuld auf die Beteiligten zu 3 und 4 im Wege der Erbfolge nach ihrem Vater als im Grundbuch eingetragenem Berechtigten nachgewiesen hätten. Dies ist aber nicht der Fall.

Der Nachweis der Erbfolge kann nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden oder, wenn sie auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung. Mit den von den Beteiligten eingereichten Erbscheinen ist die Erbfolge nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 allerdings nicht nachgewiesen. Der Erbschein des AG Gießen bekundet nur die Erbfolge nach ihrer Mutter, und mit dem eingezogenen Erbschein des AG Düsseldorf, der die Erfolge nach dem Vater bekundet, kann der für § 35 GBO erforderliche Nachweis der Erbfolge nicht geführt werden. Denn die von den Beteiligten eingereichte Kopie des vom AG Düsseldorf erteilten Erbscheins ist für einen solchen Nachweis von vornherein ungeeignet.

Der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist durch Vorlegung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Erbscheins zu führen. Eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins ist nicht ausreichend. Dies gilt erst Recht für eine bloße Fotokopie. Die Vorlage eines die Erbfolge nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 bekundenden Erbscheins konnte vorliegend auch nicht durch Verweisung auf die Nachlassakten ersetzt werden. Zwar hat der Senat eine solche Möglichkeit grundsätzlich anerkannt, wenn die Nachlassakten bei demselben AG geführt werden wie die Grundakten. Dies gilt allerdings nur, wenn in den Nachlassakten ein den Anforderungen des § 35 GBO genügender Erbschein enthalten ist, woran es fehlt, wenn der Erbschein - wie hier - eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde. Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.11.2020 15:31
Quelle: BGH online

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