Otto Schmidt Verlag

GesE zur Erleichterung der Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen

Ermächtigungsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften einerseits und den Jugendämtern andererseits ist § 17 Nr. 5 EGGVG. Hiernach ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger erforderlich ist. Diese Ermächtigungsgrundlage ist defizitär: Gerichte und Staatsanwaltschaften sind lediglich ermächtigt, den Jugendämtern erhebliche Gefährdungen Minderjähriger zu melden und dies auch nur dann, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Ohne Einblick in die familiären Verhältnisse werden Gerichte und Staatsanwaltschaften aber oft gar nicht beurteilen können, ob Maßnahmen der Jugendhilfe geboten sind.

Die insoweit defizitäre Rechtsgrundlage des § 17 Nr. 5 EGGVG wird auch nicht durch § 22a Abs. 2 FamFG beseitigt. Hiernach dürfen zwar Gerichte und Behörden dem Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Die Mitteilungen sind jedoch an die Familiengerichte zu richten und nicht an die Jugendämter, bei denen die Informationen bestimmungsgemäß zusammenlaufen sollen. Ob das Familiengericht seinerseits die Information an das Jugendamt weiterleitet, hängt dabei wiederum vom Informationsstand des Gerichts ab, dass zu einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände ebenfalls nicht in allen Fällen in der Lage sein wird.
Daher sollen die Möglichkeiten der Datenübermittlung gem. § 17 Nr. 5 EGGVG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit moderat erweitert werden. Das Kriterium der erheblichen Gefährdung soll durch Bezugnahme auf das einfache Kindeswohl ersetzt werden mit dem Ziel einer Prüfung der Gefährdungslage durch das Jugendamt.

Zur zugehörigen Bundestagsdrucksache kommen Sie hier.

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.11.2020 08:41
Quelle: BT-Drucks. 19/24446

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