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Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in Familiensachen - Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Stockmann, FamRB 2020, 492)

Der Umstand, dass die Rechtsprechung immer wieder zu den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung Stellung nehmen muss, zeigt, dass es diesbezüglich in der Praxis Unsicherheiten gibt. Diese haben ihre Ursache möglicherweise darin, dass das FamFG unterschiedliche Anforderungen aufstellt, je nachdem, ob es sich bei dem betreffenden Verfahren um eine Ehesache, um eine Familienstreitsache oder um ein Nichtstreitverfahren handelt. Der Beitrag stellt – unter beispielhafter Heranziehung der jüngeren Rechtsprechung des BGH – diese Unterschiede heraus.

I. Familienstreitsachen

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Anforderungen im Einzelnen

a) Sachantrag (entsprechend § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO)

b) Begründung des Sachantrags (entsprechend § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 – 3 ZPO)

aa) Grundsätzliches

bb) Begründung im Einzelnen

3. Adressat der Beschwerdebegründung

4. Beschwerdebegründungsfrist

II. Ehesachen, insbesondere Scheidungsverbund

1. Allgemeine Regelung

2. Besondere Anforderungen an Beschwerdebegründung

a) Rechtsmittel gegen die Scheidung

b) Besonderheiten beim Verbund

III. Nichtstreitverfahren

1. Allgemeine Regelung

a) Anforderungen an Antrag

b) Sonderfall des § 65 Abs. 2 FamFG

c) Adressat der Beschwerdebegründungspflicht

2. Sonderregelung

IV. Fazit


I. Familienstreitsachen
Zu beginnen ist mit den in § 112 FamFG definierten Familienstreitverfahren. Für diese stellt das Gesetz die strengsten Anforderungen an die Beschwerdebegründung auf, wobei aber die gesetzliche Regelung nicht besonders übersichtlich ist.

1. Gesetzliche Grundlagen
Die allgemeine Regelung des § 65 Abs. 1 FamFG, wonach die Beschwerde begründet werden soll, wird hier durch die spezielle Norm des § 117 Abs. 1 FamFG überlagert, wonach in Familienstreitsachen der Beschwerdeführer „zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat.“

Nähere Vorgaben für die Begründung enthält das FamFG zwar weder direkt noch durch ausdrückliche Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO. Die Rechtsprechung wendet jedoch wegen des untrennbaren Zusammenhangs die zu § 520 Abs. 3 ZPO entwickelten Grundsätze entsprechend an. Grund für die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Begründung ist es nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung das Verfahren dadurch ausreichend vorbereiten soll, dass er Gericht und Verfahrensgegner schnell und zuverlässig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels ins Bild setzt.

2. Anforderungen im Einzelnen

a) Sachantrag (entsprechend § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO)

Da in Familienstreitverfahren der zivilprozessuale Grundsatz der Parteimaxime gilt, wird durch den Sachantrag der Umfang der Anfechtung der angegriffenen Entscheidung festgelegt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts darf über diesen Antrag des Rechtsmittelführers nicht hinausgehen, § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 528 ZPO.

Hinsichtlich der Fassung des Beschwerdeantrags ist der BGH nicht formalistisch: Eine ausdrücklich als Antrag bezeichnete und vom übrigen Inhalt der Beschwerdebegründung abgesetzte Erklärung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird. Daher wurde es als – noch – ausreichend angesehen, dass sich in einem Unterhaltsverfahren nur aus der Beschwerdebegründung ergab, in welchem Umfang die angegriffene Entscheidung abgeändert werden sollte, während der Sachantrag im konkreten Fall nur ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2020 12:39
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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