Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 25.11.2020 – XII ZB 394/20
Keine Rechtsbeschwerde bei bloßer Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.


BGH, Beschl. v. 18.11.2020 – XII ZB 179/20
Zum Absehen von erneuter persönlicher Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch mitteilt (im Anschluss an BGH v. 12.8.2020 – XII ZB 150/20, FamRZ 2020, 1772 und BGH v. 23.9.2015 – XII ZB 498/14, FamRZ 2016, 38).
b) Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an BGH v. 14.10.2020 – XII ZB 235/20, FamRB 2021, 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).


BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – XII ZB 318/20
Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung russischer Umgangsrechtsentscheidung
Eine nach § 28 IntFamRVG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an BGH v. 25.7.2012 – XII ZB 170/11, FamRZ 2012, 1561 = FamRBint 2012, 87).


BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – XII ZB 230/20
Erhöhte Betreuervergütung: Vergleichbarkeit mit Hochschulausbildung
Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der ab 27.7.2019 geltenden Fassung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern (im Anschluss an BGH v. 19.7.2017 – XII ZB 162/17, MDR 2017, 1149).


BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20
Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren
a) Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an BGH v. 11.3.2020 – XII ZB 496/19, FamRZ 2020, 1124).
b) Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die dem Betroffenen mitgeteilt wird, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an BGH v. 27.5.2020 – XII ZB 582/19, FamRZ 2020, 1410).
c) Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden.


BGH, Urt. v. 20.10.2020 – X ZR 7/20
Verzicht auf Wohnungsrecht ist Schenkung
Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.01.2021 09:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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