Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm v. 5.6.2020 - 2 UF 85/18

Namensbestimmung und Namensänderung

Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, für welche die Entscheidungsbefugnis gem. den §§ 1628, 1697a BGB auf einen Elternteil allein übertragen werden kann. Bei der allein am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung kommt es auf eine vor der Geburt getroffene Einigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes ebenso wenig an wie auf die Gepflogenheiten im Herkunftsland der Eltern.

Der Sachverhalt:
Die beteiligten Kindeseltern streiten um die Übertragung des Bestimmungsrechts für den Familiennamen des aus ihrer Ehe hervorgegangenen 2016 geborenen Kindes, für das sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und das im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Die Kindeseltern hatten im Juli 2015 im Libanon geheiratet und führten in der Folgezeit keinen gemeinsamen Ehenamen.

Die Kindesmutter, die Deutsche ist, kehrte im November 2015 nach Deutschland zurück, der Kindesvater kam zwei Tage nach der Geburt des Kindes nach. Seit dem 24.9.2016 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Seit dem 17.10.2018 sind sie rechtskräftig geschieden. Bei der standesamtlichen Anmeldung des Kindes durch die Kindesmutter kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen dazu, dass die Kindesmutter ihren Familienstand als „ledig“ angegeben hatte, das Kind infolgedessen ihren Familiennamen erhielt und der Eintrag eines Vaters in das Geburtenregister zurückgestellt wurde. Zwischenzeitlich ist eine Aufnahme des Kindesvaters in den Geburtseintrag erfolgt.

Mit seinem vorliegenden Antrag begehrte der Kindesvater, ihm die Einzelfallentscheidungsbefugnis über die Bestimmung des Nachnamens des Kindes zu übertragen. Hierzu hat er behauptet, er habe sich vor der Geburt mit der Kindesmutter dahingehend geeinigt, dass das Kind seinen Nachnamen erhalten solle. Die Kindesmutter habe dann aber vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Standesamt gemacht und dadurch bewirkt, dass das Kind nun ihren Nachnamen trage. Er hat die Ansicht vertreten, vor diesem Hintergrund sei es im Sinne des Kindeswohls angezeigt, dem Kind ins Bewusstsein zu rufen, dass es einen leiblichen Vater habe, indem es seinen Nachnamen trage.

Das Familiengericht hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Auch seine Beschwerde vor dem OLG blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:
Für eine Anwendung des § 1617 Abs. 2 BGB ist entgegen der Ansicht des Kindesvaters kein Raum. Das liegt daran, dass bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem. § 21 PStG erfolgt ist.

Eine Übertragung des Bestimmungsrechts gem. § 1628 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da es beim status quo verbleibt, ist sein Antrag zurückzuweisen. Das Familiengericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Änderung des Familiennamens um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, über die bei gemeinsamer Sorge – in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB – von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann. Die aufgrund von § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gem. § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist demjenigen Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass das Familiengericht inzident geprüft hat, ob ein auf Namensänderung gerichteter Antrag nach den §§ 2, 3 NamÄndG Aussicht auf Erfolg hat.

Infolgedessen scheitert eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kindesvater vorliegend daran, dass die von ihm angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist. Die von ihm angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensänderung des Kindes nicht. Auf eine nach dem Vorbringen des Kindesvaters vor der Geburt getroffene Einigung der Kindeseltern über den Familiennamen des Kindes kommt es ebenso wenig an wie auf Gepflogenheiten im Herkunftsland der Kindeseltern. Vielmehr ist allein auf das Kindeswohl und insofern insbesondere darauf abzustellen, ob durch die Beibehaltung des bisherigen Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zur Kindesmutter nicht zumutbar erscheint. Lassen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinuität den Ausschlag.

Derartige Vor- bzw. Nachteile lassen sich indes nicht feststellen. Weder drohen dem Kind mit der Beibehaltung des Familiennamens der Kindesmutter, bei der es lebt, verbundene schwerwiegende Nachteile noch würde eine Namensänderung für das Kind allein aufgrund des dann mit dem Familiennamen des Kindesvaters übereinstimmenden Namens solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zur Kindesmutter nicht zumutbar erscheint. Insbesondere bedarf es der vom Kindesvater beabsichtigten Namensänderung nicht, um hierdurch die Zugehörigkeit des Kindes auch zur väterlichen Familie hinreichend zu dokumentieren. Bei der allein am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung kommt es auf eine vor der Geburt getroffene Einigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes ebenso wenig an wie auf die Gepflogenheiten im Herkunftsland der Eltern.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2021 15:26
Quelle: Justiz NRW

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