Otto Schmidt Verlag

OLG Oldenburg v. 14.10.2020 - 11 UF 100/20

Geschenkt ist geschenkt: Kein Recht der Schwiegereltern auf Rückforderung bei Immobilie als Renditeobjekt

Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Immobilie, die lediglich als Renditeobjekt genutzt wird und scheitert die Ehe später, können sich die Eltern nicht auf einen sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen und eine Rückzahlung gegen das Schwiegerkind geltend machen. Etwas anderes kann nur bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Jahr 2013 ihrer Tochter und deren Mann, dem Beklagten, eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, da in Osnabrück lebten. Stattdessen vermieteten sie Immobilie. Im Jahr 2015 kam es zur Trennung und 2017 zur Scheidung der Eheleute. Daraufhin verlangte die Klägerin 37.600 € vom Ehemann. Sie war der Ansicht, es liege ein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor:

Der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung - abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe - herausverlangen.

Der Beklagte wies den Anspruch zurück. Er trug vor, die Klägerin habe die Wohnung ohnehin nicht mehr haben wollen, weil sie sich mit den Mietern gestritten habe und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Exfrau hätten viel Geld in die Wohnung gesteckt.

Das AG wies die Klage auf Rückzahlung ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin kann sich nicht auf einen sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen, weshalb und der Beklagte ihr auch keine Rückzahlung schuldet.

Im vorliegenden Fall hat es sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal ist, dass keine Gegenleistung geschuldet wird und dass sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann. Etwas anderes kann nur bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Fall einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie besteht nämlich ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage kommt.

Im vorliegenden Fall war die Immobilie allerdings als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin hat daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt wird. Hinzu kam hier, dass das Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen war. Infolgedessen konnte nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen war.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.01.2021 17:23
Quelle: OLG Oldenburg PM vom 26.1.2021

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