Otto Schmidt Verlag

BGH v. 13.1.2021 - XII ZB 401/20

Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann.

Der Sachverhalt:
Auf den am 31.5.2019 zugestellten Antrag hat das AG - Familiengericht - die am 21.3.2014 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.3.2014 bis 30.4.2019; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann zwei Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung bei der BMW AG, von denen eines, die sog. "Zusatzvorsorge", fondsgebunden ist, sowie ein weiteres Anrecht bei der V. AG. Das AG teilte die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern sowie die vom Ehemann bei der BMW AG erworbenen Anrechte auf Verlangen des Versorgungsträgers extern und ordnete hinsichtlich des bei der V. AG erworbenen Anrechts an, dass ein Ausgleich nicht stattfinde.

Bezüglich des fondsgebundenen Anrechts bestimmte das AG, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. rd. 2.000 € bei der Beteiligten zu 4) (DRV Bund) nach Maßgabe einer näher bezeichneten Teilungsordnung der BMW AG, bezogen auf den 30.4.2019, begründet werde. Die BMW AG wurde verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,2 % Zinsen seit dem 1.5.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 4) zu zahlen.

Mit ihrer Beschwerde wandte sich die BMW AG gegen die Verzinsung des aus dem fondsgebundenen Anrecht resultierenden Ausgleichsbetrags. Das OLG begründete im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Beteiligten zu 4) i.H.v. 63,790 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2035 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von rd. 1.500 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. jährlich 2,20 % seit dem 30.4.2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Es verpflichtete die BMW AG, bei Rechtskraft der Entscheidung den dem Wert der vorgenannten Anteile zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Kapitalbetrag, mindestens jedoch 1.500 € zzgl. Zinsen i.H.v. 2,20 % seit dem 30.4.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, an die Beteiligte zu 4) zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleichswert bei der externen Teilung eines aus Fondsanteilen bestehenden Anrechts grundsätzlich in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden kann. Denn die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße des Anrechts (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG) entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Eine Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Kapitalbetrag erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem weiteren (Zahlungs-)Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zahlen ist. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich bei dem Zielversorgungsträger das neu zu begründende Anrecht für den Ausgleichsberechtigten. Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch für den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet. 

Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Unrecht, dass sich der Zahlungsbetrag aus dem vom abgebenden Versorgungsträger zur Verfügung gestellten Internet-Link und der Zugangsnummer nicht ausreichend offenkundig rechnerisch ermitteln ließe. Es genügte nicht den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen, wenn ein nicht nach § 170 KAGB veröffentlichter und auch sonst nicht offenkundiger Wertpapierkurs durch eine spätere ergänzende Mitteilung des Versorgungsträgers zum Stichtag zuverlässig festgestellt werden kann. Denn unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die aus der Entscheidung selbst nicht konkret bestimmbar sind, sondern vom Vollstreckungsorgan nur durch eine ergänzende Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt. 

Anders liegt der Fall hingegen, wenn die Rücknahmepreise - wie hier - über ein Internet-Portal erlangt werden können, dessen Zugang mithilfe bereitgestellter Informationen wie etwa eines speziellen Internet-Links und ggf. noch zusätzlich erforderlicher Zugangscodes erlangt werden kann, wenn sich der Zugang zu diesen Informationen für alle Verfahrensbeteiligten unmittelbar aus der Beschlussformel der Entscheidung ergibt. Dann ist der konkrete Zahlbetrag über diese allseits erreichbare Zugangsinformation hinreichend bestimmbar. Im Hinblick auf die besondere Stellung des Versorgungsträgers als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs spricht nichts dagegen, dass dieser den einmal eingerichteten und dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 Abs. 4 FamFG mitgeteilten Zugang auch weiterhin zum Abruf für alle Verfahrensbeteiligten und ggf. für ein Vollstreckungsorgan offenhält. Im Hinblick darauf muss sich der Tatrichter einerseits darüber vergewissern, dass der Kurswert über den vom Versorgungsträger mitgeteilten Zugangsweg tatsächlich taggenau abgerufen werden kann, andererseits den vom Vollstreckungsorgan zu vollziehenden Rechenweg unter Angabe der vollständigen Zugangsdaten in der Beschlussformel selbst vorgeben.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.02.2021 14:54
Quelle: BGH online

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