Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.



BGH, Beschl. v. 27.1.2021 – XII ZB 450/20
Rücktritt vom Erbvertrag gegenüber Vorsorgebevollmächtigtem
a) Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung, der geltend macht, zur Ausübung eines materiellen Rechts gegenüber dem Betroffenen auf die Betreuerbestellung angewiesen zu sein (Fortführung BGH v. 19.1.2011 – XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465).
b) Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.
c) Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.


BGH, Beschl. v. 27.1.2021 – XII ZB 411/20
Voraussetzungen der Vorenthaltung eines Sachverständigengutachtens zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsnachteile des Betroffenen
a) Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an BGH v. 14.10.2020 – XII ZB 244/20, FamRZ 2021., 220).
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.


BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19
Grundbuchrechtliche Wirksamkeit von Betreuungsbehörde beglaubigter Vorsorgevollmacht
a) Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
b) Eine Vorsorgevollmacht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
c) Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.03.2021 09:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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