Otto Schmidt Verlag

BGH v. 10.2.2021 - XII ZB 134/19

bAV: Versorgungsausgleich bei Übertragung einer Direktversicherung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer

Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt.

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Einbeziehung eines im Rahmen betrieblicher Altersversorgung erworbenen Versorgungsanrechts in den Versorgungsausgleich. Die 1965 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der ebenfalls 1965 geborene Ehemann (Antragsgegner) heirateten im November 1996. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im Juli 2018. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit von November 1996 bis Juni 2018 u.a. ein Versorgungsanrecht bei der Beteiligte zu 3), der C. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, erworben. Nach der erstinstanzlich erteilten Versorgungsauskunft handelt es sich dabei um eine Rentenlebensversicherung mit einem bereits ausgeübten Kapitalwahlrecht, die zum 1.6.2000 von der Arbeitgeberin des Ehemanns als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Ehemanns abgeschlossen worden ist. Die Lebensversicherung hat das in der Ehezeit gebildete Deckungskapital mit rd. 30.500 € angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. 200 € einen Ausgleichswert von rd. 15.000 € vorgeschlagen.

Das AG hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der C. Lebensversicherung entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers intern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein auf das Ehezeitende am 30.6.2018 bezogenes Anrecht mit einem Kapitalwert von rd. 15.000 € übertragen. Gegen diesen Ausspruch zur internen Teilung wandte sich die C. Lebensversicherung mit der Beschwerde. Sie machte geltend, der Ehemann sei am 31.10.2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden und die Versicherungsnehmereigenschaft bzgl. der verfahrensgegenständlichen Versicherung sei am 28.11.2018 rückwirkend zum 1.11.2018 auf ihn übertragen worden. Daran anknüpfend vertrat sie die Auffassung, dass das Anrecht nun nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, weil es einerseits auf eine Kapitalzahlung gerichtet sei und andererseits seinen Charakter als Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes verloren habe, nachdem die vormalige Arbeitgeberin den Ehemann in die Rechte aus dem Versicherungsvertrag eingesetzt habe. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Die Rechtsbeschwerde der C. Lebensversicherung hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden. Die Frage, ob eine ursprünglich im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge als arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung bzw. Rentenlebensversicherung mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht (weiterhin) in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG fällt, wenn die Versicherung im Rahmen der versicherungsvertraglichen Lösung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen worden ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Ansicht soll die private Fortführung der früheren Direktversicherung bei gleichzeitiger Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu führen, dass sie von diesem Zeitpunkt an die Qualifikation als betriebliche Altersversorgung verliert und als ein auf Kapitalzahlung gerichtetes Anrecht somit nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfällt. Allein der Umstand, dass der (Teil-)Betrag des Deckungskapitals, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers finanziert worden ist, nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden darf, stelle die nunmehr rein privatrechtliche Charakterisierung des Versicherungsverhältnisses nicht in Frage. Demgegenüber geht die wohl überwiegende Auffassung mit dem OLG davon aus, dass bei der versicherungsvertraglichen Lösung der unverfallbare Teil der Anwartschaft, der während der Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers begründet worden ist, auch nach der Übertragung der Versicherung auf ihn ein betriebliches Anrecht i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG bleibt und deshalb unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterliegt. Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Senat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer die von ihm erworbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nicht durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entziehen kann, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung auch nicht im Fall der Übertragung der früheren Direktversicherung auf ihn anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zu einer davon abweichenden Beurteilung besteht kein Anlass. Zwar führt die Übertragung der Versicherung vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu, dass ab diesem Zeitpunkt die für eine betriebliche Direktversicherung typprägende Besonderheit des Auseinanderfallens zwischen Versicherungsnehmereigenschaft und materieller Bezugsberechtigung entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass das Anrecht bis zur Beendigung der Betriebszugehörigkeit im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts erworben worden ist. Eine allein auf die formale Rechtsstellung bezogene Betrachtungsweise trägt zudem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG nicht ausreichend Rechnung.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2021 10:42
Quelle: BGH online

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