Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 24.2.2021 – XII ZB 503/20
Verfahren der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
a) Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an BGH v. 2.7.2014 – XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543).
b) Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an BGH v. 14.10.2020 – XII ZB 235/20, FamRZ 2021, 138 = FamRB 2021, 28 [Moll-Vogel], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an BGH v. 9.5.2018 – XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).
d) Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (im Anschluss an BGH v. 17.5.2017 – XII ZB 495/16, FamRZ 2017, 1341).


BGH, Beschl. v. 24.2.2021 – XII ZB 485/20
Vergütung/Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers für Beschwerdeinstanz neben erstinstanzlich zugebilligter Pauschale
a) Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren i.S.d. § 70 Abs. 4 FamFG handelt (Fortführung BGH v. 20.5.2020 – XII ZB 538/19 und BGH v. 25.1.2017 – XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 = FamRB 2017, 221 [Kemper]).
b) Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.


BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 446/20
Unbefugte Entscheidung durch Einzelrichter in Unterbringungssache
Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Unterbringungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an BGH v. 3.2.2016 – XII ZB 221/15, FamRZ 2016, 803).


BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 158/20
Erhöhte Betreuervergütung für Einzelhandelskauffrau bei übertragener Vermögenssorge
Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.


BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – XII ZB 437/20
Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger im Betreuungsverfahren
Zur Frage, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt (im Anschluss an BGH v. 17.6.2020 – XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und BGH v. 12.6.2019 – XII ZB 51/19, FamRZ 2019, 1647).


BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – XII ZB 181/20
Persönliche Eignung des Betreuers
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im i.S.d. § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.03.2021 10:41
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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