Otto Schmidt Verlag

OLG Celle v. 7.1.2021 - 6 U 22/20

Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines Betreuers

Das OLG Celle hat eine kurz nach Einrichtung einer Berufsbetreuung erfolgte Einsetzung dieses Betreuers als Erben für sittenwirdrig erklärt.

Der Sachverhalt:
Im Dezember 2004 erlitt ein damals 85-jähriger Mann einen schweren Schlaganfall. Neben einer Halbseitenlähmung hatte er erhebliche psychische Ausfallerscheinungen. Er war nicht orientiert, wusste nicht, dass er sich im Krankenhaus befand und musste zeitweise fixiert werden. Da er deshalb nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, richtete das AG Anfang Januar 2005 eine sog. rechtliche Betreuung ein und bestellte eine Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Mannes, der keine Angehörigen hatte. Diese hatte u.a. die Aufgabe, die Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten des Mannes in seinem Interesse zu regeln.

Anfang April 2005 zog der Mann aus dem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung. Im Mai 2005 setzte er die Betreuerin sowie eine weitere Person, die ihm von der Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Einkäufe und Spaziergänge vermittelt worden war, zu seinen Erben sein. Dieses Testament wurde im Beisein der Betreuerin von einer Notarin aufgenommen. Der Wert des Vermögens des Mannes war dort mit 350.000 € angegeben. Die Betreuerin verheimlichte diese Erbeinsetzung ggü. dem AG, das die Betreuung im Dezember 2005 auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens und nach eigener Anhörung des Mannes verlängerte. Der Mann starb im April 2012. Die Betreuerin und die als weiterer Erbe eingesetzte Person teilten Guthaben des Erblassers unter sich auf.

Anfang 2014 bestellte das AG einen sog. Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte. Dieser verlangte von der Betreuerin und der weiteren Person die Herausgabe der von diesem erlangten Vermögenswerten. Das LG gab der Klage durch ein erstes Teilurteil im Grundsatz statt und wies die Widerklage der Beklagten ab, die die Feststellung begehrten, dass sie selbst Erben geworden seien.

Das OLG wies die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Gericht ist zum einen davon überzeugt, dass der Erblasser im Mai 2005 nicht testierfähig war. Grundsätzlich kann zwar jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber ausnahmsweise, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u.a. darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall vor, wie nach umfangreicher Auseinandersetzung mit verschiedenen ärztlichen Berichten und Gutachten sowie mit weiteren Beweismitteln im Einklang mit dem LG festzustellen ist.

Zum anderen ist festzustellen, dass das Testament sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig war. Zwar fehlt für Betreuerinnen und Betreuer eine § 14 Abs. 5 des Heimgesetzes entsprechende Regelung, nach der es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Heimen verboten ist, neben der vereinbarten Vergütung Geschenke entgegenzunehmen, soweit diese über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung ergibt sich aber daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt hat. Das Testament wurde kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte die Betreuerin erst kurze Zeit. Im damaligen Zeitraum hatte er noch ggü. der Betreuungsrichterin des AG angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen. Trotz der erheblichen Erkrankung hatte die Betreuerin keinen ärztlichen Rat eingeholt, ob er überhaupt testierfähig war. Sie selbst hatte die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und war - ohne zwingenden Grund - bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend. Dabei war ihr bewusst, dass der Erblasser dieses notarielle Testament später aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament hat ersetzen können. Ggü. dem AG hat sie u.a. die Erbeinsetzung verschwiegen, so dass das Gericht mögliche Interessenkonflikte nicht hat prüfen können.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2021 11:19
Quelle: OLG Celle PM vom 9.4.2021

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