Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – XII ZB 174/20
Betreuerauswahl: Abweichen vom Betroffenenwunsch, persönliche Eignung des Betreuers
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an BGH v. 9.5.2018 – XII ZB 553/17, FamRZ 2018, 1192 = FamRB 2018, 316 [Moll-Vogel]).
b) Ein Betreuer ist nur dann geeignet i.S.d. § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist (im Anschluss an BGH v. 3.2.2021 – XII ZB 181/20).


BGH, Beschl. v. 3.3.2021 – XII ZB 118/20
Studium der Tiermedizin und besondere betreuungsrelevante Kenntnisse
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. vermittelt.


BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 134/19
Privat fortgeführte, früher arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Versorgungsausgleich
Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von BGH v. 16.7.2014 – XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613 = FamRB 2014, 452 [Weil]).


BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – XII ZB 391/19
Bestimmung des Geburtsnamens bei urkundlich nicht nachgewiesenem Elternnamen
a) Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.
b) Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Fortführung von BGH v. 23.1.2019 – XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).


BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – XII ZB 415/20
Nicht rechtzeitige Überlassung des Sachverständigengutachtens an Betroffenen
Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an BGH v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18, FamRZ 2019, 387).
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.04.2021 15:22
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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