Otto Schmidt Verlag

Effektivere Bekämpfung des Stalkings

Das BMJV hat am 24.3.2021 den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“ beschlossen.

Der Entwurf sieht verschiedene Änderungen des § 238 StGB vor: Zum einen soll hinsichtlich der im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017 (BGBl. I, 386) identifizierten Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 238 StGB Abhilfe geschaffen werden. Hierzu wird in Abs. 1 der Begriff „beharrlich“ durch den Begriff „wiederholt“ ersetzt. Das Merkmal „schwerwiegend“ wird durch das Merkmal „nicht unerheblich“ ersetzt und damit zugunsten eines verbesserten Opferschutzes die Strafbarkeitsschwelle herabgesetzt. Der Abs. 2 wird von einer Qualifikationsvorschrift in eine Regelung besonders schwerer Fälle umgestaltet und ergänzt. Zum anderen werden im Handlungskatalog des § 238 Abs. 1 StGB typische Begehungsformen des Cyberstalkings aufgenommen. Zwar können Cyberstalking-Handlungen bereits de lege lata teilweise nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB sowie nach der Auffangklausel des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB („eine andere vergleichbare Handlung vornimmt“) bestraft werden. Aus Gründen der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit werden entsprechende Handlungen aber nun ausdrücklich gesetzlich erfasst.

Zum auf der Homepage des BMJV veröffentlichten Regierungsentwurf kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.04.2021 16:52
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 24.3.2021

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