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Aktuell im FamRB

Urteil des BVerfG v. 26.5.2020 zu § 17 VersAusglG - Grundlagen und Konsequenzen für die Praxis - Teil 2 (Braun/Siede, FamRB 2021, 216)

Die Ausführungen schließen an den ersten Teil des Beitrags FamRB 2021, 160 an. Dort wurde anhand von Tabellen gezeigt, dass alters- und geschlechtsabhängig für einen Rechnungszins zwischen 2,75 % und 4 % keine verfassungswidrigen Transferverluste zu erwarten sind, wenn die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger offensteht. Im zweiten Teil werden nun Konstellationen dargestellt, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung nicht als Versorgungsträger zur Verfügung steht, nur ein eingeschränktes Leistungsspektrum vorsieht oder aus anderen Gründen eine Modifikation des Maßstabs erforderlich erscheint.

III. Konsequenzen für die Praxis
1. Versorgungsausgleich bei der Scheidung, beide Ehegatten in der Anwartschaftsphase
2. Wie III. 1., aber Ausgleichsberechtigter bzw. Ausgleichspflichtiger bei Erlass der Entscheidung erwerbsgemindert
a) Erwerbsminderung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten
b) Erwerbsminderung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen
3. Wie III. 1., aber Ausgleichsberechtigtem wurde Vollrente wegen Alters rechtskräftig bewilligt
4. Wie III. 1., aber Leistungsbezug durch Ausgleichspflichtigen (Altersrente)
5. Wie III. 1., aber beiderseitiger Leistungsbezug
6. Abänderungsverfahren
7. Fondsgebundene Anrechte
8. Fondsgebundene Anrechte mit garantierter Mindestleistung
9. Kongruent rückgedeckte Anrechte mit Überschussbeteiligung
IV. Fazit
 

III. Konsequenzen für die Praxis

1. Versorgungsausgleich bei der Scheidung, beide Ehegatten in der Anwartschaftsphase
(Im Anschluss an Braun/Siede, FamRB 2021, 160, 165.)

2. Wie III. 1., aber Ausgleichsberechtigter bzw. Ausgleichspflichtiger bei Erlass der Entscheidung erwerbsgemindert

a) Erwerbsminderung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten

Ist der Ausgleichsberechtigte bei Ende der Ehezeit erwerbsgemindert, kann durch externe Teilung kein Zuschlag an Entgeltpunkten erworben werden, durch den sich die Erwerbsminderungsrente erhöht (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).  Demgegenüber ist der Zuschlag an Entgeltpunkten bei der Berechnung einer Vollrente wegen Alters, die sich an die Zahlung der Erwerbsminderungsrente anschließt, sowie bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen. Der Barwert der möglichen Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist also um das aus dem Leistungsspektrum herausfallende Risiko der Erwerbsminderung zu vermindern. Dies führt dazu, dass sich auch der Rechnungszins, bis zu dem keine verfassungswidrigen Ergebnisse zu erwarten sind, in einigen Altersbereichen verringert.

Vergleich von gesetzlicher Rentenversicherung ohne Einschluss der Erwerbsminderungsrente und betrieblicher Altersversorgung auf Barwertbasis:

Frauen:

An dieser Stelle befindet sich im Heft und in der Datenbank eine Tabelle

Männer:

An dieser Stelle befindet sich im Heft und in der Datenbank eine Tabelle

Die Tabellen zeigen, dass für beide Geschlechter bei einem Rechnungszins von 2,25 %, bei fortschreitendem Alter steigend bis zu 3,75 % auskömmliche Ergebnisse erzielt werden.

Auch hier gilt: Ist das auszugeichende Anrecht anhand eines Rechnungszinses kalkuliert worden, der diese Schwellenwerte nicht übersteigt, kann der Versorgungsausgleich durch externe Teilung durchgeführt werden, ohne dass weitere Auskünfte erforderlich sind. In dem oben tabellierten Barwertvergleich wird davon ausgegangen, dass der Ausgleichsberechtigte bis zur Regelaltersgrenze auch erwerbsgemindert bleibt. Sofern die Erwerbsminderung jedoch nur vorübergehend ist und später ein neuer Versorgungsfall Erwerbsminderung eintritt, erhöht der eingebrachte Ausgleichswert dann auch die neue Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern ein Ende der Erwerbsminderung bereits deutlich absehbar ist, kann daher der Barwertvergleich in diesem Fall auch auf Basis der Tabelle unter 1 durchgeführt werden.

b) Erwerbsminderung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen
Invalidität auf Seiten des Ausgleichspflichtigen kann demgegenüber dazu führen, dass sich der Ehezeitanteil als Kapitalwert deutlich erhöht. Dieses Ergebnis kann gem. § 27 VersAusglG dahin gehend zu korrigieren sein, dass ...



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.04.2021 11:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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