Otto Schmidt Verlag

BGH v. 24.3.2021 - XII ZB 230/16

Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des BVerfG

Zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.

Der Sachverhalt:
Die beteiligten Eheleute heirateten 1984. Der Scheidungsantrag wurde 2003 zugestellt. Durch Beschluss des AG wurde die Ehe im Juli 2009 insoweit rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. In der gesetzlichen Ehezeit von August 1984 bis Juni 2003 erlangten beide Eheleute mehrere Versorgungsanrechte. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) erwarb u.a. zwei betriebliche Anrechte bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1), nämlich die "Lufthansa-Betriebsrente (VBL-gleiche Ablösung)" und die "Ergänzungsrente Cockpit". Bei dem Anrecht "Lufthansa-Betriebsrente" handelt es sich um eine auf dem "Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal" in der Fassung vom 1.1.2002 beruhende Direktzusage. Die Lufthansa AG gab für dieses, auf einem Rentenbausteinsystem beruhende Anrecht einen Kapitalwert von rd. 120.000 € (1.627,24 € ehezeitliche mtl. Rentenanwartschaft [entspricht 1.821,62 € ehezeitlicher Betriebsrente ./. 194,38 € anrechenbare ehezeitliche VBL-Rente] * 12 Monate * 6,107 Barwertfaktor) an und schlug einen Ausgleichswert von rd. 60.000 € vor. Dabei legte die Lufthansa AG einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde.

Bei dem Anrecht "Ergänzungsrente Cockpit" handelt es sich um eine weitere Direktzusage in Form eines Sonderrentenbausteins, die von dem Ehemann aufgrund einer "Zusatzvereinbarung für das Cockpitpersonal zum Tarifvertrag Übergangsversorgung" vom 16.5.2000 erworben wurde. Die Zusage erfolgte auf der Grundlage eines von der Lufthansa AG im Juli 2000 für bestimmtes Cockpitpersonal einmalig zur Verfügung gestellten Kapitalbetrags, der anteilig auf die begünstigten Beschäftigten umgelegt und in eine monatliche Rentenanwartschaft umgerechnet wurde. Die Lufthansa AG gab für das Anrecht "Ergänzungsrente Cockpit" ohne nähere Erläuterungen zur Höhe der auszugleichenden ehezeitlichen Rentenanwartschaft an, dass sich unter Heranziehung eines Diskontierungszinssatzes von 6 % für dieses Anrecht ein Kapitalwert von rd. 3.200 € errechne, und schlug einen Ausgleichswert von rd. 1.600 € vor. Die Lufthansa AG verlangte die externe Teilung beider Anrechte.

Das AG hat nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens den Ausgleich der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns bei der Lufthansa AG in der Weise geregelt, dass es das Anrecht "Lufthansa-Betriebsrente" mit einem Ausgleichwert von rd. 60.000 € intern geteilt und von einem Ausgleich des Anrechts "Ergänzungsrente Cockpit" wegen Geringfügigkeit abgesehen hat. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Lufthansa AG den Ausspruch zur internen Teilung der "Lufthansa-Betriebsrente" angegriffen und auf ihr Verlangen nach externer Teilung hingewiesen. Die Ehefrau ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und hilfsweise darauf angetragen, im Falle einer externen Teilung auch die "Ergänzungsrente Cockpit" in den Wertausgleich einzubeziehen.

Das OLG hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts "Lufthansa-Betriebsrente" des Ehemanns zugunsten der Ehefrau ein auf den 30.6.2003 bezogenes Anrecht i.H.v. rd. 60.000 € sowie zu Lasten des Anrechts "Ergänzungsrente Cockpit" des Ehemanns zugunsten der Ehefrau ein auf den 30.6.2003 bezogenes Anrecht i.H.v. rd. 1.600 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 6) begründet wird. Ferner hat es die Lufthansa AG verpflichtet, diese Beträge nebst 6 % Zinsen seit dem 1.7.2003 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Entscheidung des OLG hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Senat hat sich vorliegend eingehend mit der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 (1 BvL 5/18) auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BVerfG kann der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nicht uneingeschränkt aufrechterhalten.

Zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.

Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte. Insoweit wird das Familiengericht eine ggf. ergänzende Auskunft des Trägers der Quellversorgung einzuholen haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht. Den dargelegten Anforderungen, die nach der Entscheidung des BVerfG an eine verfassungskonforme Rechtsanwendung bei der externen Teilung in den Fällen des § 17 VersAusglG zu stellen sind, konnte das OLG, dessen Beschluss vor dieser Entscheidung ergangen ist, noch nicht Rechnung tragen. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren hat der BGH u.a. darauf hingewiesen, dass es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das OLG den von der Lufthansa AG zur Diskontierung herangezogenen Abzinsungsfaktor nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG i.H.v. 6 % gebilligt hat. Da die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz bei Ehezeitende am 30.6.2003 in der Praxis den steuerrechtlichen Vorgaben folgte, handelte es sich seinerzeit um einen anrechtsspezifischen Zins für rückstellungsfinanzierte Versorgungen, der zu einer bilanziell aufwandsneutralen Teilung führt und jedenfalls mit Bezug auf den Stichtag am 30.6.2003 auch als nicht vollständig realitätsfremd anzusehen war. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 11.5.2016 (XII ZB 615/13) nichts anderes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung den der Lufthansa AG zur Diskontierung einer Betriebsrente verwendeten statischen Rechnungszins von 6 % als überhöht beanstandet. Diesem Sachverhalt lag jedoch ein Ehezeitende am 30.11.2009 zugrunde, mithin ein Stichtag nach der Änderung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG), nach dessen Inkrafttreten am 25.5.2009 der steuerliche Rechnungszins nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG auch nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden sollte.

Das OLG hat sich in den Beschlussformeln auf eine einfache Verzinsung des als Ausgleichswert festgesetzten Kapitalbetrags mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins von 6 % beschränkt. Liegt allerdings wie es unter den hier obwaltenden Umständen der Fall ist zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer Zeitraum, wird das Gericht die Aufzinsung unter Einschluss von Zinseszinsen auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret zu berechnen haben. Der sich aus der Aufzinsung ergebende Endbetrag als Kapitalwert, den das Gericht gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 220 Abs. 1 FamFG zur Zahlung an den Zielversorgungsträger aufzugeben hat, ist auch im Rahmen des nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmenden Vergleichs zwischen den Versorgungsleistungen von Zielversorgung und Quellversorgung für die Beurteilung maßgeblich, welches Anrecht mit dem Ausgleichswert einschließlich Verzinsung in der Zielversorgung erworben werden kann.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.05.2021 12:34
Quelle: BGH online

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