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Die Teilreform des Versorgungsausgleichs - ein erster Schritt (Bergmann, FamRB 2021, 256)

Im Herbst 2019 hat das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) seinen zehnten Geburtstag gefeiert. Das nach sorgfältiger Vorbereitung und einem zügig geführten Gesetzgebungsverfahren zum 1.9.2009 in Kraft getretene Reformgesetz wurde insgesamt positiv bewertet. Die damals eingeführte Teilung jedes einzelnen Anrechts erhöht die Transparenz für die Beteiligten. Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich auch nach der Reform Expertenmaterie geblieben. Kurz nach Inkrafttreten war darüber hinaus bereits Kritik geübt und Änderungsbedarf angemeldet worden. Jetzt hat der Gesetzgeber erste Reformschritte vorgenommen.

I. Teilreformgesetz
1. Ergänzung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG
2. Neuer § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG
3. Erweiterung von § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG
4. Ergänzung des § 222 Abs. 1 FamFG
5. Ergänzung von § 30 Abs. 1 VersAusglG
6. Erweiterung von § 187 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3a SGB IV
7. Änderung des § 226 Abs. 2 FamFG
II. Würdigung des Gesetzentwurfs
1. Eröffnung des schuldrechtlichen Ausgleichs vergessener und verschwiegener Anrechte
2. Eröffnung einer Abänderungsmöglichkeit für alle Arten von Anrechten auch bei Entscheidungen nach neuem Recht
3. Einführung des Vertretungszwangs in isolierten VA-Verfahren
III. Ausblick


I. Teilreformgesetz

Am 2.9.2020 hat das BMJV den Referentenentwurf für eine Teilreform des Versorgungsausgleichs (VA) vorgelegt. Innerhalb der kurzen Frist bis zum 1.10.2020 hatten insgesamt 15 Verbände und Institutionen überwiegend positive Stellungnahmen hierzu eingereicht. Bereits am 25.11.2020 wurde auf der Grundlage der in einigen Punkten geänderte Regierungsentwurf im Kabinett verabschiedet. Inzwischen haben Bundestag  und Bundesrat  nach zügigen Beratungen auch im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz das Teilreformgesetz ohne weitere Änderungen beschlossen. Mit einer baldigen Verkündung im Bundesgesetzblatt ist daher zu rechnen. Das Gesetz kann dann wie in Art. 4 vorgesehen zum 1.9.2021 in Kraft treten. Es enthält folgende Änderungen des VersAusglG:

1. Ergänzung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG
Bei dem Grenzwert für die externe Teilung  auf Verlangen des Versorgungsträgers soll künftig auf die Summe der Ausgleichswerte abgestellt werden, wenn mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen sind. In diesem Fall soll es daher nicht mehr zu einer separaten externen Teilung jedes einzelnen Anrechts kommen, was sinnvoll ist. Wegen der Verweisung in § 17 VersAusglG auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG gilt die Vorschrift auch für die externe Teilung der dort geregelten betriebsnahen Anrechte. Teilungskosten, die nur bei interner Teilung anfallen würden, sind bei der Prüfung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen.

Arbeitgeberverbände und aba (Fachverband für betriebliche Altersversorgung) hatten gegen die darin liegende Erschwernis der externen Teilung Einwände erhoben, wogegen die anderen angehörten Verbände dem Vorschlag ausdrücklich zugestimmt haben. Der Anwendungsbereich der für den Ausgleichsberechtigten regelmäßig gerechteren internen Teilung wird dadurch erweitert. Allerdings halten das einige Institutionen auch nach dem Urteil des BVerfG  für unzureichend, die durch den § 17 VersAusglG aufgeworfenen Probleme zu lösen.

Schwamb beklagt demgegenüber, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine vergleichbare Regelung nicht auch für § 18 VersAusglG getroffen wurde. Der Einwand in der Begründung des Entwurfs, dass das Vorliegen mehrerer betrieblicher Anrechte bei demselben Versorgungsträger bereits im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 VersAusglG berücksichtigt werde, überzeugt nicht. Die Ermessensabwägung zu § 18 VersAusglG erfolgt erst am Schluss der rechtlichen Prüfung, während die Addition der Ausgleichswerte in diesem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen betreffen würde.

2. Neuer § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG
Die Vorschrift billigt der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht zu, wenn sich wegen Rentenbezugs des Pflichtigen nach Ehezeitende der Kapitalwert eines Anrechts als maßgebliche Bezugsgröße verringert hat. Die Regelung bezieht sich auf betriebliche und private Anrechte. Der Wertverzehr kann insbesondere bei langer Verfahrensdauer erheblich sein und ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Berechtigten mit zu tragen. In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte deshalb anstelle des Wertausgleichs bei der Scheidung den schuldrechtlichen Ausgleich wählen, ohne dass ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.05.2021 13:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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