Otto Schmidt Verlag

VG Münster v. 26.5.2021 - 5 L 339/21 u.a.

BVerwG soll Gerichtszuständigkeit für Verfahren wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen klären

Das VG hat entschieden, dass für Verfahren auf unmittelbares Einschreiten gegen die Leitung bzw. die Lehrkräfte an Schulen wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des § 1666 BGB nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Das VG hat das BVerwG zur Bestimmung der (Gerichts-)Zuständigkeit angerufen.

Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Schüler an Schulen in Gronau und Lotte. Ihre Eltern regten bei den zuständigen AGs - Familiengericht - unter Bezugnahme auf einen Beschluss des AG Weimar vom 8.4.2021 (9 F 148/21) an, hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen an ihrer Schule (u.a. Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) ein familiengerichtliches Verfahren wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls einzuleiten.

Die AGs verwiesen diese Rechtsstreitigkeiten an das VG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich nicht um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handele, für die das Familiengericht ggf. Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls auch mit Wirkung gegen einen Dritten treffen könnte. Vielmehr handele es sich um die Überprüfung von Maßnahmen der Schule und damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei.

Dem folgte das VG nicht. Es hat das BVerwG zur Bestimmung der (Gerichts-)Zuständigkeit angerufen.

Die Gründe:
Die Beschlüsse der Familiengerichte über die Verweisung der Rechtsstreitigkeiten sind nicht bindend. Den Rechtsstreitigkeiten liegen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugrunde, sondern von den Familiengerichten von Amts wegen zu betreibende Kindschaftssachen. Dem Sachvortrag der Antragsteller ist ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Rechtsschutzinteresse speziell auf ein familiengerichtliches Einschreiten gegen die nach ihrer Ansicht kindeswohlgefährdenden Handlungen der Lehrkräfte bzw. der Schulleitung an ihrer Schule gerichtet ist.

Zwar nehmen sie auch Bezug auf in der Coronaschutzverordnung geregelte Maßnahmen wie z.B. die Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes, für deren gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Insoweit beschränkt sich das Begehren der Antragsteller jedoch auf eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung. Für die Entscheidung des damit vorliegenden Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist in entsprechender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung das BVerwG zuständig.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.06.2021 10:47
Quelle: VG Münster PM vom 7.6.2021

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