Otto Schmidt Verlag

FG Köln v. 17.9.2020 - 10 K 308/19

Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend.

Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld i.H.v. knapp 8.700 € von der Klägerin zurück.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Rückforderungsbescheid auf. Die beim BFH anhängige Revision der Familienkasse wird dort unter dem Az. III B 141/20 geführt.

Die Gründe:
Die Familienkasse hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes, da die Zahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sind.

Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen ist nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert ist. Dies war im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall. Die Familienkasse wusste wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch bezieht. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs ist erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.06.2021 14:09
Quelle: FG Köln PM vom 10.6.2021

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