Otto Schmidt Verlag

OLG Karlsruhe v. 28.4.2021 - 20 WF 70/21

Rechtswegverweisung nach bloßer Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens

Durch eine Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wird noch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, das einer Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zugänglich wäre. Es sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten. Ergibt die Prüfung, dass kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens besteht, sind die Ermittlungen einzustellen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat im März beim FamG die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB angeregt. Sie vertritt die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde in deren Realschule durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet.

Das FamG hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.3.2021 an das VerwG verwiesen. Die Antragstellerin begehre die Außerkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zu Grunde liegenden Rechtsverordnung. Zuständig hierfür sei das VerwG.

Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Gegenstand des Verfahrens sei eine Angelegenheit der Personenfürsorge, für die das FamG zuständig sei. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des FamG vom 30.3.2021 aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Das Schreiben der Antragstellerin beinhaltet eine Anregung gemäß § 24 FamFG. Mit dem Eingang des Schreibens bei Gericht wurde noch kein Verfahren eingeleitet. Das FamG hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass, muss das FamG ein Verfahren einleiten. Anderenfalls sind die Vorermittlungen zu beenden, § 24 Abs. 2 FamFG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 574 ZPO.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.06.2021 15:14
Quelle: Justiz Baden-Württemberg online

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