Otto Schmidt Verlag

BVerwG v. 16.6.2021 - 6 AV 1.21 u.a.

Corona-Schutzmaßnahmen in Schulen: Familiengerichte zuständig hinsichtlich Anordnungen gegen Schule nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB

Für die Entscheidung über eine an ein Amtsgericht gerichtete Anregung, die auf gerichtliche Anordnungen gegen eine Schule gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen Corona-Schutzmaßnahmen zielt, sind die Amtsgerichte/Familiengerichte zuständig. Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend.

Der Sachverhalt:
Die Eltern minderjähriger Schüler regten beim AG die Einleitung eines Verfahrens gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zur Beendigung der von ihnen befürchteten nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls an, die sich u.a. aufgrund schulinterner Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes sowie zur Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen ergebe. Das AG erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das VG. Das VG wiederum erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und rief das BVerwG zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen.

Das BVerwG bestimmte, dass das AG trotz der Verweisungsbeschlüsse zuständig geblieben ist.

Die Gründe:
Das AG ist zuständig.

Zwar ist eine Verweisung für das Gericht, an das das Verfahren verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Ein derartig qualifizierter Verfahrensverstoß des AG liegt hier vor. Denn die Eltern haben sich in ihrem Schreiben an das AG ausdrücklich darauf beschränkt, ein familiengerichtliches Tätigwerden gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB anzustoßen. Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, haben sie nicht geltend gemacht. Über Maßnahmen gem. § 1666 BGB entscheidet das AG - Familiengericht - jedoch selbständig von Amts wegen. Es hätte keine Verweisung aussprechen, sondern - da familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind - entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen.

Die trotzdem ausgesprochene Verweisung führt zu Brüchen mit den Prozessgrundsätzen der VwGO. Diese kennt keine von Amts wegen einzuleitenden Verfahren, sondern überlässt es dem Kläger bzw. Antragsteller, ob und mit welcher Zielrichtung er ein Verfahren einleiten will. Erwiese sich die Verweisung für das VG als bindend, fänden sich die Kinder, für die lediglich bestimmte Maßnahmen angeregt wurden, nunmehr in der Rolle von Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens wieder. Das entspräche weder ihrem Willen noch ihrer vormaligen Stellung vor dem AG. Deshalb erweist sich die Verweisung mit den Prinzipien der VwGO als schlechterdings unvereinbar und löst für das VG keine Bindungswirkung aus.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.07.2021 11:47
Quelle: BVerwG PM Nr. 44 vom 25.6.2020

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