Otto Schmidt Verlag

OLG Braunschweig v. 30.6.2021 - 2 UF 47/21

Kein Umgangsrecht der Großeltern zu ihrem Enkelkind bei feindseligem Verhalten gegenüber der Kindsmutter

Großeltern kommt oftmals bei der Erziehung und Förderung ihrer Enkelkinder eine wichtige Rolle zu, was auch der Gesetzgeber gesehen und mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern geschaffen hat, das diese ggf. auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Einen solchen Konfliktfall der Großeltern mit der Kindesmutter hatte das OLG Braunschweig im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Der Sachverhalt:
Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus, u.a. mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei.

Das OLG sah - ebenso wie bereits das AG in der ersten Instanz - das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter als derart tiefgreifend zerrüttet an, dass ein Umgang nicht zuzulassen war.

Die Gründe:
Nach der Rechtsprechung des BGH dient der Umgang mit den Großeltern regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerät oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten (BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 350/16).

In dieser Weise ist der vorliegende Sachverhalt zu bewerten: Die Großeltern haben sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So haben sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt haben. Sie haben damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet.

Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern ggü. der Mutter zielt auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führt daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2021 10:51
Quelle: OLG Braunschweig PM vom 7.7.2021

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