Otto Schmidt Verlag

OLG Zweibrücken v. 6.7.2021 - 2 UF 61/21

Berechnung der Nutzungsvergütung für ein Eigenheim im Trennungsjahr

Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB setzt ein deutliches Zahlungsverlangen voraus. Ohne ein derartiges Zahlungsverlangen kann die Benutzungsvergütung nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und streiten um Nutzungsentschädigungsansprüche für das während der Ehezeit bewohnte Einfamilienhaus. Ursprünglich hatten die Eheleute das Anwesen auf einem Grundstück des Vaters der Frau errichtet, der das Eigentum an der Liegenschaft später auf diese zu Alleineigentum übertragen hatte. Die Frau war aus dem Haus ausgezogen und verlangte die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung.

Gegen die Entscheidung des AG legte der Mann Beschwerde ein, u.a. da der Zeitpunkt, ab wann die Entschädigung zu zahlen sei, nicht korrekt ermittelt worden sei.

Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so kann der andere nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Grund für die Wohnungsüberlassung ist dabei ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Anwesen im Mit- oder Alleineigentum eines, bzw. der Ehegatten steht. Der Anspruch erfasst auch die Fälle der freiwilligen Wohnungsüberlassung. Es ist deshalb unschädlich, dass die Frau aus der Ehewohnung aus eigenem Antrieb ausgezogen ist.

Als sog. verhaltener Anspruch setzt § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ein deutliches Zahlungsverlangen voraus. Ohne ein derartiges Zahlungsverlangen kann die Benutzungsvergütung nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Klarzustellen ist, dass der Nutzungsvorteil nicht bereits unterhaltsrechtlich kompensiert wird. Wenn der Wohnvorteil bereits im Rahmen der Unterhaltsbemessung entweder den Bedarf des Unterhaltsberechtigten gemindert oder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erhöht hat, entspricht eine Nutzungsvergütung regelmäßig nicht der Billigkeit. Vorliegend hat eine - wie auch immer geartete - unterhaltsrechtliche Berücksichtigung nicht stattgefunden.

Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Die Obergrenze bildet dabei entweder die ortsübliche Miete, die nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann. Vor Ablauf des ersten Trennungsjahres kommt allerdings regelmäßig nicht der volle Mietwert, sondern lediglich die für eine angemessene kleinere Wohnung zu entrichtende Miete in Betracht.

Neben dem objektiven Mietwert haben hier folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:

- Lauf des Trennungsjahres

- Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes

- Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind

- Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)

- geschäftliche Verflechtungen der Eheleute



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.08.2021 15:53
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz online

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