Otto Schmidt Verlag

BGH v. 2.6.2021 - XII ZB 405/20

Änderung des Vornamens eines Elternteils hat im Geburtseintrag des Kindes nichts zu suchen

Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.

Der Sachverhalt:
Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, nach einer Änderung ihres Vornamens die Angabe ihres Namens in den Geburtseinträgen ihrer beiden volljährigen Kinder entsprechend korrigieren zu lassen. Im Mai 2015 war ihr erster Vorname auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes geändert worden. Den Antrag hierfür hatte sie damit begründet, dass ihr ursprünglicher Vorname mit der Erfahrung sexueller Gewalt verknüpft sei. Ihr eigener Geburtseintrag wurde im Wege der Folgebeurkundung geändert.

Das Standesamt hat den im Juli 2019 gestellten Antrag der Antragstellerin, die Geburtseinträge ihrer beiden Kinder zu ändern, abgelehnt. Ihr daraufhin beim AG gestellter Antrag, das Standesamt anzuweisen, die Geburtseinträge entsprechend „zu korrigieren“, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die gegen die Entscheidung des AG gerichtete Beschwerde und die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Gründe:
Eine Berichtigung des Geburtseintrags der beiden Kinder der Antragstellerin nach §§ 47, 48 PStG kommt nicht in Betracht.

Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus. Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht. Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge. Eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor. Der Vorname der Antragstellerin als Mutter ihrer beiden Kinder war im Zeitpunkt des registerrechtlichen Beurkundungsvorgangs übereinstimmend mit den Registereinträgen und bedurfte keiner weiteren Klarstellung.

Die von der Antragstellerin begehrte Aufnahme ihres geänderten Vornamens in die ihre beiden Kinder betreffenden Einträge im Geburtenregister ist mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht als sonstige Folgebeurkundung möglich, so dass die Voraussetzungen für eine dahingehende Anweisung des Standesamts nach § 49 Abs. 1 PStG nicht vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG, nach dem eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag aufzunehmen ist über die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, ist nicht eröffnet. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 27 PStG, der die Fälle der Folgebeurkundung beim Geburtseintrag abschließend regelt, indem in § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG für Namensänderungen der Eltern eine Folgebeurkundung nur bei Übereinstimmung des Kindesnamens mit demjenigen des Elternteils angeordnet ist.

Eine Namenseinheit in diesem Sinne ist jedoch allein für den Familiennamen denkbar, so dass die isolierte Änderung des elterlichen Vornamens nicht vom Gesetzestext erfasst wird. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der die Folgebeurkundung aufgrund der Namensänderung eines Elternteils bewusst auf bestimmte, ausschließlich den Familiennamen betreffende Fälle beschränkt hat. Eine Namensänderung bei einem Elternteil, die weder zur Übereinstimmung der Namen von Elternteil und Kind führt noch dazu, dass ein bereits zuvor übereinstimmender Name für beide durch einen anderen ersetzt wird, wollte der Gesetzgeber nicht durch eine Folgebeurkundung im Geburtseintrag des Kindes dokumentieren lassen. Damit scheiden nicht nur Änderungen des Familiennamens aus, wenn es an der Namenseinheit fehlt, sondern von vorneherein sämtliche Änderungen des Vornamens eines Elternteils.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2021 16:50
Quelle: BGH online

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