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Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen - § 1685 BGB (Splitt, FamRB 2021, 341)

Fragen betreffend den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen haben in der Praxis bisher nur eine eingeschränkte Bedeutung. Es ist aber zu erwarten, dass aufgrund der Zunahme von Patchworkfamilien und der damit einhergehenden Auflösung klassischer Familienstrukturen zunehmend Konstellationen entstehen, die nicht mehr innerhalb der Kernfamilie geklärt werden können. Streitigkeiten betreffend ein solches Umgangsrecht sind meist Ausdruck tiefergehender Konflikte, nicht selten auch zwischen den Generationen (z.B. zwischen den Eltern des Kindes und seinen Großeltern). Nur in Ausnahmefällen liegen solchen Streitigkeiten Konflikte zwischen dem Kind und der Bezugsperson zugrunde.

1. Allgemeines
2. Umgangsberechtigte nach § 1685 Abs. 1 BGB
3. Umgangsberechtigte nach § 1685 Abs. 2 BGB
4. Kindeswohldienlichkeit
5. Ausgestaltung des Umgangsrechts
6. Verfahrensrechtliche Fragen
7. Fazit


1. Allgemeines

Umgangsbefugnisse nach § 1685 BGB sind schwächer ausgestaltet und nachrangig zu den Rechten aus § 1684 BGB.  Nach § 1685 BGB haben die dort genannten Person nur ein Umgangsrecht, wenn sich konkret feststellen lässt, dass dies dem Wohl des Kindes dient.  Auch gibt § 1685 BGB dem Kind – anders als § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB – kein eigenes subjektives Recht auf den Umgang.  Ebenso wenig besteht eine Umgangspflicht der in § 1685 BGB genannten Personen.  § 1685 BGB erlaubt eine Regelung durch das Familiengericht erst, soweit die Eltern sich verweigern und „der Umgang dem Wohl des Kindes dient“. Mithin sind positive Feststellungen notwendig, während § 1684 BGB grundsätzlich von Besuchsbefugnissen ausgeht und dem Familiengericht u.a. die Möglichkeit überträgt, Einschränkungen anzuordnen oder den gänzlichen Ausschluss festzulegen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre. Trotz dessen handelt es sich um ein subjektives, einklagbares und vollstreckbares Recht der Bezugspersonen.

Beraterhinweis
Die Umgangsbefugnisse gem. § 1685 BGB sind deutlich schwächer ausgestaltet als die Rechte nach § 1684 BGB. Die für § 1684 BGB entwickelten Maßstäbe können daher nicht ohne weiteres übertragen werden.

2. Umgangsberechtigte nach § 1685 Abs. 1 BGB
Umgangsrechte nach § 1685 Abs. 1 BGB stehen Großeltern und Geschwistern des Kindes zu, falls der Umgang seinem Wohl dient (positive Kindeswohlverträglichkeit).

Hierbei ist nicht relevant, ob das Kind mit den nach § 1685 Abs. 1 BGB Umgangsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt bzw. gelebt hat. Entscheidend ist allein der enge Verwandtschaftsgrad.  Die Personen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind eingeräumt wird, sind in § 1685 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählt. So besteht z.B. für Tanten und Onkel des Kindes kein eigenes kindeswohlbedingtes Umgangsrecht.

3. Umgangsberechtigte nach § 1685 Abs. 2 BGB
Nach § 1685 Abs. 2 BGB haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und wenn diese Person für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung). Aus dem Verhältnis zu § 1685 Abs. 1 BGB folgt, dass es sich dabei nicht um Verwandte handeln muss, wohl aber kann.

Erfasst von § 1685 Abs. 2 BGB werden u.a. Tanten, Onkel, Freunde, Nachbarn, der jetzige oder frühere Partner eines Elternteils sowie Pflegeeltern i.S.v. § 1632 Abs. 4 BGB.  Der biologische, aber nicht rechtliche Vater fällt seit der Einführung des § 1686a BGB nicht mehr unter § 1685 Abs. 2 BGB, soweit es ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2021 14:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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