Otto Schmidt Verlag

OLG Hamburg v. 27.7.2021 - 12 WF 88/21

Ermäßigung der Gerichtsgebühren gem. KV 1221 Nr. 3 FamGKG

Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren gem. KV 1221 Nr. 3 FamGKG findet nur statt, wenn das gesamte Verfahren einschließlich der Regelung der Kosten durch Vergleich beendet worden ist. Eine Ermäßigung unterbleibt auch dann, wenn die Entscheidung nicht begründet wird oder die Parteien auf eine Begründung verzichtet haben.

Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühren für ein Unterhaltsverfahren. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin machte gegen den Antragsgegner Trennungsunterhaltsansprüche geltend. In der mündlichen Verhandlung am 1.9.2020 einigten sich die Eheleute. Das Gericht setzte noch in der Sitzung im Beschlusswege den Wert des Verfahrens fest und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

Das AG setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten fest und setzte dabei drei Gerichtsgebühren für das Verfahren an. Die gegen die Festsetzung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das AG hat zutreffend gem. KV 1220 FamGKG drei Gerichtsgebühren zu Grunde gelegt. Eine Gebührenreduktion gemäß KV 1221 Nr. 3 FamGKG findet nicht statt.

Gem. KV 1221 Nr. 3 FamGKG findet eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren statt, wenn das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet worden ist. Der gerichtliche Vergleich muss also die Kosten des Verfahrens berücksichtigen. Betrifft der gerichtliche Vergleich nur die Hauptsache und bleibt die Kostenentscheidung dem Gericht vorbehalten, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nicht. Die Ermäßigung unterbleibt auch dann, wenn die Entscheidung nicht begründet wird oder die Parteien auf eine Begründung verzichtet haben.

Nicht jede tatsächliche Entlastung des Gerichts führt, wie die Regelung des KV Nr. 1221 Nr. 1 a) FamGKG zeigt, zu einer Gebührenreduktion. Denn nach der Regelung hat lediglich eine Rücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Gebührenermäßigung zur Folge. Das Gericht hatte auch eine Entscheidung gem. § 243 FamFG über die Kosten zu treffen. Es galt weder die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO noch des § 83 Abs. 1 S. 1 FamFG. Deswegen galten die Kosten nicht von Gesetzes wegen als gegeneinander aufgehoben.

Es kann offen bleiben, ob eine analoge Anwendung von KV 1211 Nr. 2 FamGKG (Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält) unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Arbeitsersparnis im Rahmen des Beschlusses gem. § 243 FamFG in Betracht kommt, wenn die Beteiligten auf eine Begründung und Rechtsmittel verzichten. Denn die Beteiligten haben weder ausdrücklich auf eine Begründung noch auf Rechtsmittel verzichtet. Insoweit wäre im Nachgang eine Anfechtung der Entscheidung durch die Beteiligten möglich gewesen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.08.2021 16:18
Quelle: Landesrecht Hamburg

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