Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm v. 30.8.2021 - 22 U 33/21

Volle Erstattung des Reisepreises bei einer wegen der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt?

Bei Klassenfahrten besteht grundsätzlich die Erwartung der erziehungsberechtigten Eltern, dass die Schülerinnen und Schüler in einem sicheren Umfeld reisen können. Dagegen war die Pandemielage im Reiseland England akut gewesen und die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise bzw. am Reiseort mit dem Coronavirus zu infizieren, deutlich höher, als wenn die Schülerinnen und Schüler – bei bereits am 12.3.2020 konkret im Raum stehenden und am Folgetag beschlossenen Schulschließungen – zu Hause geblieben wären.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Stiftung Trägerin einer Schule in Niedersachsen. Anfang 2020 hatte eine an dieser Schule beschäftigte Lehrerin bei der beklagten Reiseveranstalterin vom 15.3. bis zum 21.3.2020 eine Klassenfahrt nach Liverpool gebucht. Die Klägerin zahlte daraufhin den in Rechnung gestellten Reisepreis von fast 10.000 €. Am 12.3.2020 stornierte die Lehrkraft dann die Reise wegen der COVID-19-Pandemie. Die Reiseveranstalterin erstattete allerdings nur einen Betrag von nicht ganz 1.000 €.

Mit ihrer Klage verlangte die Stiftung von der Reiseveranstalterin auch die Rückzahlung des Restbetrages von fast 9.000 €, weil sie insbesondere der Auffassung ist, dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie eine Situation vorgelegen habe, die sie - nach § 651h Abs. 3 BGB - zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die Stiftung gegenüber der Reiseveranstalterin nicht selbst eine Rückzahlung des ausstehenden Betrags verlangen könne. Vertragspartner der Reiseveranstalterin seien nämlich die angemeldeten Schülerinnen und Schüler gewesen, die von der Lehrerin bei dem Vertragsschluss vertreten worden seien.

Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Die Gründe:
Zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin war durchaus ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen. So sprachen u.a. die Umstände der Vertragsabwicklung und der außergerichtlichen Korrespondenz dafür, dass die Buchung auch aus der Sicht der Reiseveranstalterin nicht im Namen der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigen, sondern im Namen der Schule bzw. der hinter dieser stehenden hier klagenden Stiftung – als regelmäßig verlässlicher und solventer Vertragspartner – erfolgt war.

Die Beklagte muss der Klägerin den vollen Reisepreis zurückzahlen. Mit der COVID-19-Pandemie hatte eine erhebliche Beeinträchtigung – im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB – vorgelegen. Es hatte ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht war. Das Auswärtige Amt hatte zwar erst am 17.3.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen. Entscheidend war aber insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.3.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – bekannt war, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufen kann, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hat.

Darüber hinaus besteht bei Schülerreisen grundsätzlich die Erwartung der erziehungsberechtigten Eltern, dass die Schülerinnen und Schüler in einem sicheren Umfeld reisen können. Dagegen war die Pandemielage im Reiseland England akut gewesen und die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise bzw. am Reiseort mit dem Coronavirus zu infizieren, deutlich höher, als wenn die Schülerinnen und Schüler – bei bereits am 12.3.2020 konkret im Raum stehenden und am Folgetag beschlossenen Schulschließungen – zu Hause geblieben wären.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.09.2021 16:49
Quelle: Justiz NRW

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