Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 30.6.2021 – XII ZB 573/20
Verletzung des rechtlichen Gehörs in durch Zeitablauf erledigter Unterbringungssache
Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an BGH v. 2.12.2020 – XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).


BGH, Beschl. v. 19.5.2021 – XII ZB 190/18
Anknüpfung des Versorgungsausgleichs an das Ehewirkungsstatut
a) Ist ein Scheidungsverfahren zwischen dem 21.6.2012 und dem 28.1.2013 eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung; wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt und es deshalb in der Interimsphase zu einer Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut kommen kann.
b) Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen.
c) § 27 VersAusglG verfolgt nicht den Zweck, eine insgesamt gleichmäßige Verteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens zu erreichen, so dass die Vorschrift auch keinen dahingehenden Automatismus bewirkt, dass ansonsten nicht realisierbare vermögensrechtliche Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten stets in voller Höhe zu verrechnen wären.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2021 12:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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