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Aktuell im FamRB

Sozialrechtliche Probleme bei Trennung und Scheidung - SGB VI, VII und VIII (Conradis/Jansen , FamRB 2021, 470)

Nach den Erläuterungen der Autoren zuletzt zu den Problemen bei Trennung und Scheidung im SGB V (FamRB 2021, 307) erfolgen im dritten Teil der Beitragsreihe Ausführungen zu den Fragestellungen, die sich aus Leistungen nach den SGB VI, SGB VII und SGB VIII ergeben.

E. Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
I. Probleme anlässlich der Scheidung
1. Vorsorgeunterhalt
2. Auswirkung des Versorgungsausgleichs auf Rentenansprüche
II. Ansprüche nach Abschluss des Scheidungsverfahrens
1. Aufgelebte Hinterbliebenenrente
2. Erziehungsrente
III. Verpflichtung zur Beantragung einer Rente
F. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
I. Anrechnung von Leistungen der Unfallversicherung
1. Pflegegeld
2. Verletztenrente
II. Hinterbliebenenrente aus einer Unfallrente nach der Scheidung
G. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)


E. Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur einige Punkte dargestellt, die für das Familienrecht von besonderer Bedeutung sind. Dabei wird der Versorgungsausgleich nur insoweit einbezogen, als es um dessen Auswirkung auf die rentenrechtliche Wartezeit für die Person geht, auf deren Versicherungskonto die Anwartschaften übertragen werden. Weiter werden Hinweise zum Vorsorgeunterhalt gegeben. Außerdem werden die Folgen erörtert, die sich nach einer Scheidung ergeben, falls eine Hinterbliebenenrente wiederauflebt oder erstmals ein Anspruch auf eine weitere Rentenart – die Erziehungsrente – entstehen kann. Ergänzend wird erörtert, ob eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung besteht, einen Rentenantrag zu stellen.

I. Probleme anlässlich der Scheidung

1. Vorsorgeunterhalt

Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB Vorsorgeunterhalt beansprucht werden. In der Praxis werden solche Ansprüche nur selten geltend gemacht, obwohl die Zahlung von Beiträgen im Einzelfall sehr sinnvoll sein kann. Dies gilt vor allem für die Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit der Unterhaltspflichtige über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügt, lohnt sich die Geltendmachung des Vorsorgeunterhalts fast immer. Zwar ist die Rentabilität in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer ist als in einer privaten Rentenversicherung; es werden jedoch weitergehende Leistungen erbracht, z.B. Leistungen der Rehabilitation.

Beraterhinweis
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung werden im SGB II und SGB XII nicht als Vermögen eingeordnet, während Anwartschaften aus einer privaten Versicherung, z.B. Lebensversicherung, als Vermögen gelten und grundsätzlich angerechnet werden. Für Anwartschaften auf private Altersversicherungen, die vor dem Renteneintrittsalter nicht verwertet werden können (Verwertungsausschluss), sind im SGB II Freibeträge vorgesehen, und zwar 750 € pro Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Im SGB XII hingegen – von Bedeutung für Bezieher der Grundsicherung im Alter – gibt es keinen solchen Freibetrag, sondern nur den allgemeinen Freibetrag für Vermögen i.H.v. 5.000 €.

Soweit es nur um die Wartezeiterfüllung geht, ist ausreichend, den Mindestbeitrag zu zahlen. Dieser wird bemessen nach 450 € monatlich (§ 167 SGB VI), so dass er bei dem Beitragssatz von 18,6 % derzeit 83,70 € beträgt.

Soll jedoch eine Steigerung der Rente erreicht werden, ist zu berücksichtigen, dass der Vorsorgeunterhalt in der Regel zu einer Verminderung des Elementarunterhalts führt. Auch sind die Auswirkungen der Zahlungen zu bedenken, wobei sich für das Jahr 2021 folgende Berechnung ergibt: Um einen Entgeltpunkt zu erreichen, der seit dem 1.7.2021 für die alten Bundesländer (unverändert) mit 34,19 € festgesetzt wurde – für die neuen Bundesländer (neu) mit 33,47 € –,  muss ein Betrag gezahlt werden, der dem Rentenbeitrag nach dem durchschnittlichen Einkommen entspricht. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 beträgt 41.541 €.  Bei dem derzeit geltenden Beitragssatz von 18,6 % müssten mithin 7.727 € aufgebracht werden. Um derzeit eine um 10 € höhere monatliche Rentenanwartschaft zu erwerben, muss daher ein Betrag von 2.600 € jährlich gezahlt werden – in den neuen Bundesländern 2.325 €.

Beispiel
Hat ein Ehegatte noch zehn Jahre bis zur Regelaltersrente und benötigt er eine Aufstockung der Rente, um ein Einkommen höher als das Sozialhilfeniveau zu erreichen, soll angenommen werden, dass eine um 200 € höhere Rentenanwartschaft erzielt werden soll. Hierfür müssen etwa 52.000 € – in den neuen Bundesländern 46.500 € – aufgebracht werden. Damit müsste monatlich ein Vorsorgeunterhalt i.H.v. ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2021 11:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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