Otto Schmidt Verlag

EuGH v. 20.1.2022 - C-328/20: Schlussanträge des Generalanwalts

Österreich: Herabsetzung der Familienbeihilfe für Wanderarbeiter mit Kindern im Herkunftsland laut Generalanwalt EU-rechtswidrig

Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht. Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, müssen in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer.

Der Sachverhalt:
Seit dem 1.1.2019 passt Österreich für Arbeitnehmer, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, den Pauschalbetrag der Familienbeihilfe sowie der verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen nach oben oder unten entsprechend dem allgemeinen Preisniveau des betreffenden Mitgliedstaats an.

Da diese Anpassung und die unterschiedliche Behandlung, die sich daraus in erster Linie für Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen ergibt, nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht verstoßen, erhob diese beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt dem EuGH vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Anpassung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrags, des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen Unionsrecht verstößt.

Die Gründe:
Das Unionsrecht sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass die Familienangehörigen des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen nach dem Wohnsitz der Familienangehörigen stellt eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts dar, das den Unionsbürgern verliehen wird.

Es ist daher nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat in seine Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz der strikten Gleichwertigkeit der Höhe der Familienleistungen einführt, indem er davon ausgeht, dass dieses Erfordernis in Übereinstimmung mit dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel, nämlich dem Ausgleich von Familienlasten, nur wertmäßig erfüllt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das auf Unionsebene geschaffene System in Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass ein Wanderarbeitnehmer, wenn er in einem Mitgliedstaat Sozialabgaben und Steuern entrichtet, die gleichen Leistungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten können muss.

Die fraglichen Beträge sind im gesamten österreichischen Staatsgebiet ohne Berücksichtigung der Schwankungen im Zusammenhang mit dem Preisniveau in Österreich einheitlich und die tatsächlichen Ausgaben für konkrete Bedürfnisse des Kindes werden nicht berücksichtigt.

In Bezug auf alle in Rede stehenden Vergünstigungen und Beihilfen ist festzustellen, dass die in der österreichischen Regelung vorgenommene Unterscheidung nach dem Wohnort der Kinder die Wanderarbeitnehmer stärker betrifft und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

Österreich hat aber keinen Grund angeführt, der diese mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnte, sodass sie mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.

In einem Bericht des österreichischen Rechnungshofs wird angegeben, dass der Grund, der das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährden könnte, nicht in der ungefähr 6 % der Ausgaben für Familienleistungen betragenden Gewährung von Leistungen an Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb Österreichs wohnen, liegt, sondern im Fehlen einer angemessenen Kontrolle in Bezug auf die Gewährung dieser Leistungen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.01.2022 12:41
Quelle: EuGH PM Nr. 11 vom 20.1.2022

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