Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.
 


BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – XII ZB 402/20
Zur Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangs- und einer Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen
a) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstands noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
b) Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Dalehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.


BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – XII ARZ 39/21
Entscheidung des BGH über Ablehnungsgesuch in Betreuungssache
a) Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlussunfähigkeit eines Landgerichts in einer Betreuungssache ist daher der Bundesgerichtshof nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig.
b) Das im Rechtszug höhere Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter anders als von diesen angenommen zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (im Anschluss an BGH v. 25.8.2020 – VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 = FamRZ 2020, 219 [LS] = NJW 2021, 385).
c) Das im Rechtszug höhere Gericht muss nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden (im Anschluss an BGH v. 25.8.2020 – VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 = FamRZ 2020, 219 [LS] = NJW 2021, 385).
d) Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (im Anschluss an BGH v. 7.11.2018 – IX ZA 16/17, FamRZ 2019, 224 [LS] = NJW 2019, 308; BGH v. 26.8.2009 – 2 ARs 363/09, wistra 2009, 446; BGH v. 31.1.2005 – II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 und BGH v. 4.7.1957 – IV ARZ 5/57, FamRZ 1957, 314).
e) Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter der Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts ist.


BGH, Beschl. v. 17.11.2021 – XII ZB 117/21
Anspruch auf weitere Klärung der genetischen Abstammung wegen behaupteter Mängel bereits vorliegenden Gutachtens
Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2022 10:23
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite