Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 383/21
Rechtsbeschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren
Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an BGH v. 14.10.2020 – XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228 m. Anm. Giers).


BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen bei Einkünften u.a. auch aus Vermietung und Verpachtung
a) Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung BGH v. 1.12.2004 – XII ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159).
b) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und BGH v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506).
c) Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739). Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519).
d) Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht.
e) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist.


BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – XII ZB 60/18
Einbeziehung des Vatersnamens nach bulgarischem Recht in Rechtswahl
Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.02.2022 09:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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