Otto Schmidt Verlag

BGH v. 19.1.2022 - XII ZA 12/21

Umgangsrechtsverfahren oder Sorgerechtsverfahren? Zur Abänderung eines vereinbarten Wechselmodells

Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Umgangsregelung, die das Wechselmodell zum Gegenstand hat. Die antragstellende Mutter und der Antragsgegner (Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes M, geboren im Jahr 2010. Mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung von 2018 schlossen sie im Dezember 2018 in der Beschwerdeinstanz sowohl das sorgerechtliche wie auch das umgangsrechtliche Beschwerdeverfahren ab. Sie vereinbarten darin die Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell mit einem wöchentlich wechselnden Aufenthalt beim Vater und bei der Mutter. Außerdem wurde der Umgang in den Ferien und an Feiertagen geregelt. Die Mutter erstrebt die Beendigung des Wechselmodells und die Verlagerung des Aufenthaltsschwerpunkts des Kindes in ihren Haushalt.

Das AG - Familiengericht - gab dem Antrag statt und übertrug der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auf die Beschwerde des Vaters hob das OLG diese Entscheidung auf, weil die Umgangsvereinbarung über die Einrichtung des paritätischen Wechselmodells nur in einem umgangsrechtlichen Verfahren erfolgen könne. Der BGH lehnte den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ab.

Die Gründe:
Die begehrte Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Mutter offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Umgangsregelung kann nicht im Sorgerechtsverfahren geändert werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats legt der Wortlaut des § 1696 BGB nahe, dass sich die Abänderung auf die jeweils gleichartige Entscheidung, einerseits auf das Sorge- oder andererseits auf das Umgangsrecht, beziehen muss. Bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände. Während im Sorgerechtsverfahren etwa nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen. Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung. Entsprechend entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand.

Zudem ist die Prämisse des Rechtsmittelbegehrens nicht haltbar, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zugleich notwendigerweise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden sei. Denn diese Folge ist nicht Gegenstand der Sorgerechtsentscheidung, welche allein in der Übertragung der entsprechenden Befugnis auf den Elternteil besteht. Auch ist die Betreuung im Residenzmodell nicht auf andere Weise zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden. Daraus folgt, dass eine in einem Umgangsrechtsverfahren beschlossene oder mit familiengerichtlicher Genehmigung vereinbarte Regelung des Wechselmodells nur in einem Umgangsrechtsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren abgeändert werden kann.

Ob eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar. Das OLG hat die vorgenannten Obersätze folglich zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt.

Im Übrigen ist der Verfahrenskostenhilfeantrag auch mutwillig. Würde der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, würde sie lediglich erreichen, dass die grundsätzliche Frage beantwortet werden würde, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre konkrete Rechtsposition hätte. Ein vernünftiger Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätte, würde ein solches Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchführen.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Klinkhammer - Das Durchführungsgesetz zur Brüssel IIb-VO (FamRZ 2022, 325)
  • Aufsatz: Keuter - Entwicklungen im Statusrecht 2021 (FamRZ 2022, 237)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.03.2022 12:25
Quelle: BGH online

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