Otto Schmidt Verlag

OLG Celle v. 16.2.2022 - 21 W 5/21

Wirksamkeit der Anerkennung einer Vaterschaft nach Aussetzung der Beurkundung

Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nach §§ 1597a Abs. 3 Satz 1, 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn eine beurkundende Behörde oder eine Urkundsperson die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesetzt und diese der nach § 85a AufenthG der zuständigen Behörde vorgelegt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der anerkennungswillige Mann oder die zustimmungsbereite Mutter des Kindes die Mitteilung über die Aussetzung der Beurkundung mangels hinreichender Deutschkenntnisse verstehen konnte.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2) ist die heute 23-jährige Mutter eines im April 2019 geborenen Kindes. Nachdem sie bereits ab August 2013 mehrfach in das Bundesgebiet eingereist war, Asyl- bzw. Asylfolgeanträge gestellt hatte und Mitte 2016 wieder ausgereist war, reiste sie im Februar 2017 erneut in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurden dieser Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Montenegro angedroht. Aufgrund ihrer Schwangerschaft erfolgte die Abschiebung jedoch nicht. Im April 2019 teilte das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport der Ausländerbehörde mit, dass ein Härtefallverfahren durchgeführt werde, für das die Staatsangehörigkeit ihrer Tochter von Bedeutung ist.

Nach der Geburt der Tochter beantragten die Beteiligten zu 2) und 3) die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt. Dieses hatte jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft. Am 12.3.2020 beantragte die Beteiligte zu 2) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Hierauf teilte der Landkreis mit, dass die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung gem. § 1597a BGB ausgesetzt sei, sodass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht komme. Die Beteiligten zu 2) und 3) ließen daraufhin am 11.5.2020 eine Vaterschaftsanerkennung beim Notar beurkunden.

Mit Bescheid vom 1.7.2020 stellte die Ausländerbehörde gegenüber der Beteiligten zu 2) fest, dass die beantragte Vaterschaftsanerkennung rechtsmissbräuchlich sei. Als Begründung führte der Landkreis an, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 85a Abs. 2 AufenthG bestünden, weil die Beteiligte zu 2) und 3) zu ihrem Kennenlernen keine übereinstimmenden Angaben gemacht hätten, der Beteiligte zu 3) nicht wusste, wie das gemeinsame Kind heiße und sie widersprüchliche Angaben zu den gemeinsamen Frauenarztterminen und Vorsorgeuntersuchungen gemacht hätten. Dennoch hat der Beteiligte zu 3) mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) am 3.11.2020 nochmals die Anerkennung seiner Vaterschaft beim Standesamt beurkunden lassen

Im angefochtenen Beschluss hat das AG die Berichtigung der Eintragung im Geburtenregister dahingehend angeordnet, dass berichtigend vermerkt werde: „Folgebeurkundung 3: Nichtbestehen der Vaterschaft“. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Nach § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB kann die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden, solange die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der anerkennungswillige Mann oder die zustimmungsbereite Mutter des Kindes die Mitteilung über die Aussetzung der Beurkundung mangels hinreichender Deutschkenntnisse verstehen konnte. Die Aussetzungsentscheidung ist von den die Beurkundung begehrenden Personen als verwaltungsinterner Vorgang nicht selbstständig anfechtbar und unterliegt auch im Rahmen einer Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nicht der gerichtlichen Überprüfung.

Vor diesem Hintergrund konnte das Standesamt weder die dort von den Beteiligten zu 2) und 3) beantragte Beurkundung der Vaterschaft vornehmen noch sind die Beurkundungen des Standesamtes sowie die notarielle Beurkundung durch den Notar wirksam. Sie können daher nicht zur Grundlage einer Eintragung im Geburtenregister gemacht werden. Die Beteiligte zu 2) hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Beurkundungsverfahrens nicht zur Unwirksamkeit einer bereits zuvor wirksam gewordenen Vaterschaftsanerkennung und hierauf beruhenden Eintragung im Geburtsregister führt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) liegt der zu berichtigenden Eintragung allerdings keine wirksam gewordene Vaterschaftsanerkennung zugrunde, die vor dem 29.8.2019 beurkundet worden war.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.03.2022 15:17
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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