Otto Schmidt Verlag

BGH v. 9.2.2022 - XII ZB 474/21

Zugewinnausgleichsverfahren: Zur Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde

Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können.

Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das AG gab ihm in einem Zugewinnausgleichsverfahren auf, an die Antragstellerin 170.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beschluss wurde seinem für die erste Instanz mandatierten Verfahrensbevollmächtigten am 31.5.2021 zugestellt. Hiergegen legte der für die zweite Instanz neu mandatierte Verfahrensbevollmächtigte am 28.6.2021 beim AG Beschwerde ein und beantragte zugleich Akteneinsicht, um sich in die Sache einarbeiten zu können.

Mit Beschluss vom 9.8.2021 wies das OLG darauf hin, dass die Begründungsfrist am 2.8.2021 abgelaufen sei, weshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit Verfügung vom 18.8.2021 teilte das OLG dem Antragsgegner mit, dass das Akteneinsichtsgesuch übersehen worden sei. Mit Schriftsatz vom 16.8.2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OLG wies den Antrag zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt worden ist. Anschließend kann er innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen. Ein Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann.

Wenn der Prozessbevollmächtigte das Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungfrist ermöglicht wurde, ist er nicht gehalten, die Berufung vorsorglich und potenziell unvollständig zu begründen. Dann ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhobenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätten vorgetragen werden können. Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden. Für das vorliegende Verfahren der Familienstreitsache gelten die vorstehenden Ausführungen gem. §§ 113, 117 FamFG entsprechend.

Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Antragsgegner hier nicht gerecht geworden. Das dem Antragsgegner gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist darin zu sehen, dass er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf die nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können.

Mehr zum Thema:

  • Rechtsprechung: BGH vom 25.8.2021, XII ZB 172/20 - §§ 233, 520 II ZPO, 117 I FamFG: Verschuldete Fristversäumnis bei Nichteinholung gegnerischer Zustimmung (FamRZ 2021, 1988)
  • Aufsatz: Koch - Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich (FamRZ 2021, 1849)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.03.2022 16:11
Quelle: BGH online

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