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Heizkostenzuschuss, Einmalzuschlag und Kindersofortzuschlag (Schürmann, FamRB 2022, 198)

„Heizkostenzuschuss“ und „Sofortzuschlag“ sind zwei bereits im Koalitionsvertrag verankerte Komponenten zur Unterstützung einkommensschwacher Haushalte. Zusammen mit der als Ergänzung zu den Regelbedarfen für pandemiebedingt erhöhte Aufwendungen gedachten Einmalzahlung werden Familien in den nächsten Monaten durch weitere Sozialleistungen unterstützt, die zwar keinen unmittelbar familienrechtlichen Bezug aufweisen, deren Sinn und Zweck bei der Beurteilung unterhaltsrechtlicher Sachverhalte aber gleichwohl nicht unbeachtet bleiben kann, zumal diese Leistungen dem existenznotwendigen Bedarf zuzurechnen sind.

1. Heizkostenzuschuss
2. Einmal- und Sofortzuschlag

a) Einmalzuschlag
b) Kindersofortzuschlag
3. Ausblick

1. Heizkostenzuschuss

Schon seit längerem war absehbar, dass mit den anstehenden Änderungen in der Energiepolitik Kosten für die privaten Haushalte verbunden sind, die sich nur dann sozialverträglich bewältigen lassen, wenn Haushalte mit kleinen Einkommen zusätzlich unterstützt werden. Steigende Wohnkosten erweisen sich bei dieser Gruppe als besonders problematisch, weil sie das für die allgemeine Lebensführung verbleibende geringe Einkommen nochmals vermindern. Zwar hatte der Gesetzgeber auf die Entwicklung schon vorausschauend reagiert, indem nach § 12 Abs. 6 WoGG ein monatlicher Zuschuss zu den Heizkosten gewährt wird. Dieser galt aber schon vor dem Jahreswechsel als unzulänglich und in diesem Frühjahr trieben die politischen Verwerfungen die Energiepreise in ungeahnte Höhen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die im Entwurf vom 15.2.2022 vorgesehenen pauschalen Heizkostenzuschüsse in dem am 17.3.2022 verabschiedeten und inzwischen durch den Bundesrat gebilligten Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG) jeweils verdoppelt.

Bei dem Heizkostenzuschuss handelt es sich um eine einmalige soziale Unterstützung. Bezugsberechtigt sind Bezieher von:

  • Wohngeld,
  • Leistungen zur Ausbildungsförderung, die nicht im elterlichen Haushalt wohnen,
  • Unterhaltsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 AFBG,
  • Berufsausbildungsbeihilfen nach § 56 SGB III sowie
  • Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III für Menschen mit Behinderungen.

Ein Anspruch besteht, wenn in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 (Bewilligungszeitraum) Leistungen für mindestens einen Monat bewilligt worden sind.

Für Bezieher von Wohngeld richtet sich die Höhe der Leistung nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Sie beträgt 270 € für Einzelpersonen, 350 € bei zwei Haushaltsmitgliedern und erhöht sich um 70 € für jede weitere Person. In allen anderen Fällen beträgt der Heizkostenzuschuss 230 €. Für die Gewährung des Zuschusses bedarf es keines besonderen Antrags. Das unbürokratische Verfahren soll gewährleisten, dass der Zuschuss an alle Betroffenen zeitnah zur Heizkostenabrechnung für die Heizperiode 2021/2022 ausgezahlt werden kann.

Der Heizkostenvorschuss ist ausschließlich zur Deckung der gestiegenen Energiekosten bestimmt. Er ist daher weder bei den einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen, noch ist er für andere Ansprüche pfändbar.

Beraterhinweis
Diese Zweckbindung ist auch familienrechtlich zu beachten, so dass der Zuschuss nur dann bei der Einkommensberechnung von Bedeutung sein kann, wenn für die Heizperiode 2021/2022 ein konkreter Energiemehrbedarf geltend gemacht wird.

2. Einmal- und Sofortzuschlag
Zeitgleich mit der abschließenden Beratung des Heizkostkostenzuschusses wurde als zweites Paket der Regierungsentwurf für das „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ veröffentlicht, durch das die Leistungen der sozialen Grundsicherung (SGB II, SGB XII) um zwei weitere Komponenten ergänzt werden.

a) Einmalzuschlag
Der „Einmalzuschlag“ von 100 € knüpft an die bereits im Sozialschutz-Paket III (§ 70 SGB II; § 144 SGB XII) bewilligte Einmalleistung an, die allerdings nur den Zeitraum bis zum 30.6.2021 abdeckte. Er soll wiederum Mehrbedarfe ausgleichen, die sich aus ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.04.2022 14:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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