Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20
Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig auf der für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Einrichtung des Berufungsgerichts gespeichert worden ist und lediglich nicht von anderen Rechnern innerhalb des Gerichtsnetzes abgeholt werden konnte. (Rz.9)
Hierfür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Protokoll des beA ihres Prozessbevollmächtigten, denen nicht nur zu entnehmen ist, dass der „allgemeinen Nachricht“ sechs Anlagen im PDF-Format beigefügt waren – darunter ein unter der Verwendung des Umlauts „ü“ als "Berufungsbegründung" bezeichnetes Dokument mit 554 KB –, sondern aus denen sich auch ergibt, dass ihrem Prozessbevollmächtigen eine automatisierte Bestätigung über den Eingang der Nachricht i.S.v. § 130a Abs. 5 ZPO erteilt worden ist. (Rz. 12)
Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert und dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen soll, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind, wird durch das beA-System grundsätzlich in die gesendete Nachricht mit eingebettet. Die Bestätigung findet sich in der im Ordner „Gesendet“ geöffneten Nachricht oder der Export-Datei der geöffneten Nachricht unterhalb der Dateianhänge als weiterer Anhang mit dem Meldetext „request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „erfolgreich“ (vgl. BGH v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rz. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, „Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?“, abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/, zuletzt abgerufen am 27.2.2022; Bacher, MDR 2021, 916, 917; Günther, NJW 2020, 1785, 1786). (Rz. 13)
Dabei musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht damit rechnen, dass ein Dokument, dessen Dateiname Umlaute enthält, von einem internen Rechner des Gerichts nicht abgeholt werden kann, obwohl der Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach möglich ist und die erfolgreiche Übermittlung des Dokuments bestätigt worden ist. (Rz. 16)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.05.2022 09:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite