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Aktuell im FamRB

Ausgewählte Rechtsprechung zu Haushalts‑, Ehewohnungs- und Gewaltschutzverfahren seit Veröffentlichung ab Mitte 2020 (Scharl/Schmid, FamRB 2022, 205)

Der Beitrag schließt an den Beitrag FamRB 2020, 336 ff. an und gibt einen Überblick über die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung in Ehewohnungs‑, Haushalts- und Gewaltschutzsachen seit Veröffentlichung ab Mitte 2020.

 I. Haushaltsverfahren
1. Haushaltsverteilung bei Getrenntleben nach § 1361a BGB
2. Haushaltsverteilung nach Scheidungsrechtskraft nach § 1568b BGB
3. Verfahren
II. Ehewohnungsverfahren
1. Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben nach 1361b BGB
2. Zuweisung der Ehewohnung nach Scheidungsrechtskraft nach § 1568a BGB
3. Verfahren
III. Gewaltschutzverfahren
1. Gewaltschutzgesetz
a) § 1 GewSchG
b) § 2 GewSchG
2. Verfahren
a) Schutzmaßnahmen
b) Sonstiges


I. Haushaltsverfahren

1. Haushaltsverteilung bei Getrenntleben nach § 1361a BGB

Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten als GmbH-Geschäftsführer zur privaten Nutzung überlassen wurde, ist bei überwiegender Nutzung für Haushaltsführung ein Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361a BGB. Der Herausgabeanspruch nach § 1361a BGB erstreckt sich nicht auf die Zulassungsbescheinigung Teil II.

2. Haushaltsverteilung nach Scheidungsrechtskraft nach § 1568b BGB
Die Vermutung des § 1006 BGB wird durch § 1586b Abs. 2 BGB verdrängt.

3. Verfahren
Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstands nach § 1361a BGB sind als Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 FamFG gelten zu machen.

Beraterhinweis
Ein noch nicht beendetes Verfahren nach § 1361a BGB soll nach Scheidungsrechtskraft trotz Entfallens der Ansprüche nach § 1361a Abs. 2 BGB jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nicht in ein Verfahren nach § 1568b BGB übergeleitet werden dürfen.

II. Ehewohnungsverfahren

1. Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben nach 1361b BGB
Auch eine nur geplante gemeinsame Wohnung ist nach deren Erwerb trotz nur einseitigen Einzugs eine Ehewohnung. Die Belange betroffener Kinder haben bei der Billigkeitsabwägung des § 1361b BGB grundsätzlich Vorrang, so dass die Wohnung vorzugsweise dem das Kind in erster Linie betreuenden Elternteil zuzuweisen ist. Eine Wohnungsaufteilung kommt nur ausnahmsweise bei Nichtzusammentreffen der zerstrittenen Ehegatten oder bei Einhaltung eines Mindestmaßes gegenseitiger Rücksichtnahme in Betracht. Wegen § 1361b Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB (der dolo-agit-Einwand verbietet, etwas zu verlangen, das sofort wieder herauszugeben ist) tritt der possessorische Besitzschutz wegen eigenmächtiger Schlossauswechslung durch einen Ehegatten nach § 861 BGB hinter die Ehewohnungszuweisung an diesen Ehegatten gem. § 1361b BGB zurück, wenn das Kindeswohl bei Zuweisung an den eigentlich besitzrechtlich Herausgabeberechtigten im Sinne einer unbilligen Härte beeinträchtigt wäre. Der trennungsbedingt aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung ausziehende Ehegatte hat aus § 1353 BGB gegen den verbleibenden Ehegatten vorrangig einen Anspruch auf Zustimmung zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis. Die Höhe der Nutzungsvergütung bemisst sich neben dem objektiven Mietwert nach...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.06.2022 15:00
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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