Otto Schmidt Verlag

FG Baden-Württemberg v. 14.4.2022 - 1 K 2137/21

Zur Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes

Bei der Ermittlung der einem behinderten Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von Eltern sind, unabhängig davon, wofür sie verwendet werden, unschädliches Kindesvermögen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Vater eines behinderten Kindes. Die Familienkasse setzte für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld fest. Mit Bescheiden vom März 2021 hob sie diese Festsetzung auf. Der Kläger machte geltend, es gebe keine Änderungsnorm. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Außerdem habe die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kinds fehlerhaft berechnet. Dessen Erbschaft von der Mutter sei zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden.

Die abweisende Einspruchsentscheidung datiert vom 28.7.2021, der Absendevermerk vom 29.7.2021. Die Familienkasse schilderte die interne Organisation der Postaufgabe unter Einschaltung eines privaten Postdienstleisters. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers ging ihm die Einspruchsentscheidung am 3.8.2021 zu. Seine Klage vom 3.9.2021 sei fristgemäß.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Klage wurde innerhalb der Monatsfrist erhoben. Ein Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an die Postausgangsstelle weiterleitet, reicht nicht aus. Erforderlich ist ein Absendevermerk der Poststelle. Die Schilderungen der organisatorischen Abwicklung lässt zwar auf eine Postaufgabe am 29.7.2021 schließen. Die Zugangsfiktion am dritten Tag ist jedoch erschüttert. Der Verfahrensablauf des Postdienstleisters ist nicht bekannt, ein tatsächlicher Zugang am 3.8.2022 möglich und die Klage zulässig.

Änderungen in den einen Kindergeldanspruch begründenden Verhältnissen gab es nicht. Die Familienkasse hatte bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Rente des Kinds. Der (rückwirkende) Aufhebungsbescheid ist daher rechtswidrig.

Im Übrigen ist der Kläger auch kindergeldberechtigt. Sein Kind ist nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Es ist (neben den Einkünften aus Kapitalvermögen) nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen. Es kommt auf die Einkünfte und Bezüge i.S.d. EStG an. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von Eltern sind unschädliches Kindesvermögen. Es darf keinen Unterschied machen, wie das Kind das ererbte Vermögen verwendet, ob es die geerbten Mittel abhebt oder mit diesen eine private Lebensversicherung abschließt und die Rente zum Lebensunterhalt einsetzt.

Nichts Anderes gilt, wenn das Kind den von der Mutter geerbten Geldbetrag vor Abschluss der privaten Rentenversicherung um (im Verhältnis zum geerbten Vermögen geringe) eigene Mittel aufstockt. Die monatlichen Rentenzahlungen stellen, soweit sie deren steuerpflichtigen Ertragsanteil übersteigen, eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Die nach dem EStG ermittelten zur Verfügung stehenden Mittel des Kinds decken damit dessen existenziellen Lebensbedarf nicht. Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit scheidet aufgrund der Behinderung aus. Wird der Aufhebungsbescheid vom 10.3.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben, lebt die Kindergeldfestsetzung wieder auf.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Günther – Freibeträge für Kinder und Kindergeld (EStB 2022, 63)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.06.2022 13:13
Quelle: FG Baden-Württemberg PM Nr. 3 vom 7.6.2022

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